Verwaltungsgerichte durften gar nicht entscheiden: Kein Büro für Alt­kanzler Ger­hard Schröder

10.04.2025

Vor knapp drei Jahren musste Schröder sein staatlich finanziertes Büro im Bundestag aufgeben. Er will es zurück und klagt deswegen vor den Verwaltungsgerichten. Nun entschied das BVerwG: Die hätten schon gar nicht darüber entscheiden dürfen.

Was jahrzehntelang stillschweigende Praxis war, wurde 2022 infrage gestellt: Gerhard Schröder verlor sein vom Bund finanziertes Büro, das Altkanzlern bezahlt wird. Dagegen klagte er. Nun ist klar: Zumindest vor den Verwaltungsgerichten kann er es sich nicht zurück erstreiten.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass der Altkanzler mit seiner Klage auf Weiterführung seines Bundestagsbüros bei den Verwaltungsgerichten an der falschen Adresse war: Der Verwaltungsrechtsweg sei schon gar nicht eröffnet. Es handele sich bei Schröders Begehr um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, die gerade nicht Sache der Verwaltungsgerichte sei. Es müsse stattdessen das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheiden (Urt. v. 10.04.2025, Az. BVerwG 2 C 16.24).

Sieben Räume, fünf Mitarbeiter, viel Streit

Schröder, von 1998 bis 2005 Bundeskanzler, verfügte bis 2022 über ein Büro mit sieben Räumen im Bundestag und mehreren Mitarbeitern. Die Ausstattung war Teil einer staatlichen Übung, die sich über Jahrzehnte etabliert hatte – also ohne gesetzliche Grundlage, aber mit politischem Konsens.

Im Mai 2022 beschloss der Haushaltsausschuss des Bundestages, Schröders Büro auf Eis zu legen. Der Grund: Er nehme keine nachwirkenden Aufgaben aus dem Amt mehr wahr, so die Einschätzung der Abgeordneten. Schröders Anwälte widersprachen, es handele sich um eine willkürliche Entscheidung, weil Schröder Kontakte zu Russland pflege. Dennoch wurde die Haushaltsplanung entsprechend angepasst, auch für die Folgejahre 2023 und 2024 wurden keine Mittel mehr für Schröders Büro eingeplant.

Der Altkanzler klagte zunächst vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin, dann vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg. Beide Gerichte entschieden in der Sache und wiesen die Klage ab. Dabei ging es auch um die Frage, ob sich ein Anspruch auf Büro und Personal aus Gewohnheitsrecht oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben könnte. Nein, so die Gerichte.

Mit seiner Entscheidung in der Sache hat das OVG, gegen dessen Entscheidung es in der Revision in Leipzig ging, "revisibles Recht verletzt", so das BVerwG, weil der Verwaltungsrechtsweg schon gar nicht eröffnet sei (§ 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung). Das Ergebnis, das Schröder sein Büro nicht zurückbekommt, bleibe aber das Gleiche, weil Schröder die Verwaltungsgerichte gar nicht über sein Begehr entscheiden dürften.

"Es handelt sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, sodass es den Verwaltungsgerichten verwehrt ist, darüber zu entscheiden", so der Vorsitzende Richter des 2. Senats, Markus Kenntner.

BVerfG gefragt

Schröder selbst nahm diesmal nicht persönlich an der Verhandlung in Leipzig teil. Sein Anwalt Michael Nagel sagte, der 81-Jährige habe ausdrücklich darum gebeten, ihn vor Gericht zu entschuldigen. Er wäre gerne gekommen, sei aber "aus gesundheitlichen Gründen nicht disponiert" gewesen.

Ob ein Ex-Bundeskanzler nachwirkende Verpflichtungen aus seinem früheren Amt wahrnimmt und ob er darum Anspruch auf ein Büro hat, müsse das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe klären. Schröders Anwälte ließen zunächst offen, ob sie den Streit vor dem BverfG weiter austragen wollen. 

Update vom 15.4.25:

Wie Table Briefing vermeldete, teilte Schröders Anwalt Prof. Michael Nagel mit, dass der Altkanzler auf die Anrufung des BVerfG verzichtet. Grund sollen gesundheitliche Aspekte sein. Schröder nehme keine Verpflichtungen im Kontext seiner früheren Tätigkeit mehr wahr, weswegen sich der Streit erledigt habe. Wenn das BVerfG sich der Meinung des BVerwG angeschlossen hätte, wonach Schröder unmittelbar das BVerfG hätte anrufen müssen, dürfte ohnehin die Monatsfrist für die Verfassungsbeschwerde bereits im Jahre 2022 abgelaufen sein. 

xp/fz/LTO-Redaktion

mit Material der dpa

Zitiervorschlag

Verwaltungsgerichte durften gar nicht entscheiden: . In: Legal Tribune Online, 10.04.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56982 (abgerufen am: 20.04.2025 )

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