BVerwG zum Beamtenrecht: Wenn es um die Ver­fas­sung­s­t­reue geht, sind auch pri­vate WhatsApp-Chats rele­vant

von Shayan Mirmoayedi

10.09.2026

Ein Feuerwehrmann teilte in diversen Gruppen Memes, die den Nationalsozialismus verharmlosen. Ob das seinen Rauswurf rechtfertigt, hängt davon ab, ob er gegen die Verfassungstreuepflicht verstößt. Dann wären auch private Chats verwertbar.

Ein Hauptbrandmeister schickte ziemlich üble Memes und Bildscherze herum: Sie waren rassistisch, rechtsextrem, den Nationalsozialismus verharmlosend. Gerichtlichen Feststellungen zufolge hatte er sie mehrere Jahre zwischen 2013 und 2015 auch in einer WhatsApp-Gruppe von Beamten seiner Wacheinheit verbreitet.

Als das bekannt wurde, erhob die Dienstherrin im Juni 2023 Disziplinarklage gegen den Beamten. Das Verwaltungsgericht (VG) Bremen entfernte den Mann daraufhin aus dem Beamtenverhältnis. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen wies die Berufung des Feuerwehrmannes zurück. Der Grund: Mit dem Versenden der Chat-Bildchen habe der Beklagte gegen seine Verfassungstreuepflicht als Beamter verstoßen.

Mit seiner Revision hatte der Mann vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) allerdings teilweise Erfolg (Urt. v. 11.06.2026, Az. 2 C 12.25). Das Gericht hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das OVG.

Entsprechen die Posts der inneren Einstellung des Beamten?

Auch das BVerwG hält fest: Die Verpflichtung, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, ist eine "unverzichtbare Anforderung für das Beamtenverhältnis". Diese Pflicht ergibt sich neben der Verfassung auch aus § 33 Abs. 1 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Das BVerwG bestätigt ebenfalls: Verletzt ein Beamter diese Verfassungstreuepflicht, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der juristische Knackpunkt in diesem Fall: Neben einem gewichtigen objektiven Fehlverhalten setzt das BVerwG auch ein subjektives Moment voraus. Objektiv muss nach dem "äußeren Anschein die Annahme eines illoyalen, den Anforderungen der Verfassungstreuepflicht nicht genügenden Verhaltens begründet" sein. Mit dem Dienstvergehen muss zudem offenbar werden, dass der Beamte sein Verhalten nicht an den verfassungsrechtlichen Grundwerten orientiert, ihm also auch ein subjektiver Vorwurf gemacht werden kann. Nur dann ist die Verfassungstreuepflicht als verletzt anzusehen. 

Hat der Beamte hingegen plausible andere Ursachen für sein Verhalten vorgetragen, müssten diese mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen werden. Erst dann dürfe auf eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht erkannt werden, so das Gericht. Das BVerwG berücksichtigt also die Wertung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die Äußerungen müssten also von einer entsprechenden inneren Einstellung getragen sein. In dem Verfahren hatte der Hauptbrandmeister dagegen argumentiert, er habe sich von einem "Überbietungswettbewerb" mitreißen lassen, wer die krassesten Bildscherze und Memes in die WhatsApp-Gruppe habe posten können.

Bei Prüfung der Verfassungstreuepflicht auch private Chatgruppen verwertbar

Neben der Chatgruppe mit Kollegen teilte der Feuerwehrmann die Inhalte auch in privaten Gruppen, etwa einer Freundesgruppe, stellten die Gerichte fest. Das BVerwG führt dazu aus: Auch die vertrauliche Kommunikation im privaten Bereich gewährleiste für Beamte keinen "verfassungstreuefreien Bereich". Damit könnten auch Beiträge aus geschlossenen WhatsApp-Gruppen im engsten Familien- und Freundeskreis für den Vorwurf der Verfassungstreuepflichtverletzung verwertbar sein. 

Aber: Zum Nachweis anderer Dienstvergehen, etwa gegen die Wohlverhaltenspflicht, dürfen Erkenntnisse aus vertraulicher Kommunikation grundsätzlich nicht herangezogen werden. Ob das hier aber auch so wäre, also das behauptete besondere Näheverhältnis der Freunde wirklich besteht und die Kommunikation aus der privaten WhatsApp-Gruppe damit geschützt war, müsste das OVG allerdings genauer prüfen – jedenfalls wenn es eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht verneinen sollte.

Das BVerwG gab dem OVG am Ende auf, das subjektive Moment der Verfassungstreuepflicht zu prüfen. Sollte dabei herauskommen, dass "nur" die Wohlverhaltenspflicht verletzt ist, wäre eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht gerechtfertigt, so das BVerwG. Dann käme als Sanktion etwa eine Zurückstufung in Betracht.

Zitiervorschlag

BVerwG zum Beamtenrecht: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60850 (abgerufen am: 07.10.2026 )

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