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21 Euro Streitwert vor dem BVerwG: Richter muss Kopien aus Per­so­nal­akte selbst zahlen

30.01.2026

Eine Hand hält einen gefalteten 20-Euro-Schein

Veranlasserprinzip als Landesrecht: 16 Euro Kopiergeld und fünf Euro Mahngebühr muss der Richter selbst tragen, so das BVerwG nun. Foto: Adobe Stock / Joose

Fast zehn Jahre stritt sich ein Richter mit seinem Dienstherrn, weil der 50 Cent pro Seite für Kopien aus der Personalakte verlangte. Der Streit um eine Handvoll Euro ging bis zum BVerwG, das nun bestätigt hat: Der Richter muss zahlen.

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Ein Richter am Verwaltungsgericht ist mit seiner Klage gegen einen Kostenbescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gescheitert (Beschl. v. 04.12.2025, Az. 2 B 17.25). Das Kuriose an dem Fall: Der Streitwert belief sich auf nur 21 Euro. 

Seinen Ursprung hatte das Verfahren vor knapp zehn Jahren: Der klagende Richter nahm im September 2016 Einsicht in Unterlagen aus seiner Personalakte, genauer gesagt in das Zeiterfassungssystem "Zeus". Er beantragte im Nachhinein die Erstellung von 32 Kopien aus den eingesehenen Akten. Daraufhin wurden ihm per Kostenbescheid 16 Euro in Rechnung gestellt. Als er die 50 Cent pro Seite nicht zahlte, kam noch eine Mahngebühr von fünf Euro obendrauf.

Richter vermisst Rechtsgrundlage für Kostenbescheid

Hiergegen legte er zunächst erfolglos Widerspruch ein. Dann zog er vor die Verwaltungsgerichte. Sowohl das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam als auch im Berufungsverfahren das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg ließen die Zahlungspflicht jedoch bestehen.

Der Mann, der Verwaltungsrichter in der Besoldungsgruppe R1 ist, war überzeugt, das Land Brandenburg sei mangels Rechtsgrundlage nicht berechtigt gewesen, Kopierkosten von ihm zu verlangen. Um seine Argumentation zu unterstützen, berief er sich auf ein Urteil des BVerwG aus dem Jahr 2016, das Informationspflichten aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) betraf (Urt. v. 20.10.2016, Az. 7 C 6.15). Damals entschied das Leipziger Gericht, dass Gebühren für IFG-Anträge nicht so hoch sein dürfen, dass Fragesteller abgeschreckt werden. Außerdem sei für die Erstattung von Auslagen wie etwa Kopierkosten eine gesetzliche Grundlage nötig. Die Entscheidung hat Prof. Dr. Jan Ziekow an dieser Stelle für LTO aufbereitet.

OVG: Veranlasserprinzip gilt

Das OVG ließ den Verweis des klagenden Richters auf das BVerwG-Urteil aber nicht ausreichen. 

Zwar finde sich weder im Gebührengesetz noch im Justizkostengesetz des Landes Brandenburg eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kopierkosten. Im Kostenrecht gelte jedoch das Veranlasserprinzip: Wer Kosten veranlasst, müsse diese auch zahlen. Der in diesem Fall angesetzte Betrag von 50 Cent pro Blatt entspreche dabei der "gesetzlichen Festlegung in anderen Kostengesetzen".

Mit dem Recht des klagenden Richters auf Einsicht in die Personalakte gehe auch kein Anspruch auf Fertigung von Kopien einher. Der Dienstherr habe auch nicht die Pflicht, Kopien auf eigene Kosten bereitzustellen.

Verwaltungsgebühren, die in der Zwischenzeit angefallen waren, hob das OVG aus. Die 16 Euro Kopierkosten sowie die fünf Euro Mahngebühr muss der Richter laut OVG aber trotzdem zahlen. Revision ließ es nicht zu.

BVerwG: Landesrecht nicht revisibel

Mit seinem Beschluss aus Dezember 2025 wies das BVerwG nun auch die Beschwerde des Mannes gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) zurück. Der Fall betreffe kein revisibles Recht, weil nach § 137 Abs. 1 VwGO die Revision nur auf die Verletzung von Bundesrecht oder bundesrechtsgleicher landesrechtlicher Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes gestützt werden könne.

Das vom OVG herangezogene Veranlasserprinzip sei jedoch kein Bundesrecht. Allgemeine Rechtsgrundsätze, die zur Ergänzung von Landesrecht herangezogen würden, seien revisionsrechtlich als zum Landesrecht gehörend zu beurteilen und demzufolge grundsätzlich nicht revisibel.

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Auch kein Revisionsgrund

Auch habe der klagende Richter keinen Revisionsgrund hinreichend dargelegt. Der Rechtssache komme weder grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu noch liege eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu höchstrichterlicher Rechtsprechung vor.

Ein möglicher Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes betreffe zwar Verfassungs- und damit Bundesrecht. Die Anwendung des Veranlasserprinzips sei jedoch eine Frage des Einzelfalls und damit nicht grundsätzlich klärungsfähig. Außerdem habe das OVG sich bei der Festsetzung der Kostenhöhe auf bestehende Kostengesetze anderer Länder gestützt. 50 Cent pro Seite seien nicht abschreckend hoch.

Auch eine Abweichung von der früheren BVerwG-Rechtsprechung zum IFG aus dem Jahr 2016 liege nicht vor. Der klagende Richter habe bereits nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 S. 3 VwGO), dass das OVG inhaltlich von der Entscheidung aus 2016 abgerückt sei. Hinzu komme, dass es sich dort um revisibles Bundesrecht, hier hingegen um nichtrevisibles Landesrecht handele.

Ob der Richter die Personalakte auch kostenfrei in digitaler Form hätte einsehen können, ist aus der Entscheidung nicht erkennbar.

ep/LTO-Redaktion

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21 Euro Streitwert vor dem BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 30.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59152 (abgerufen am: 11.07.2026 )

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