BVerwG zu Arbeitszeit von Lehrkräften: Schul­leiter bekommt kein zusätz­li­ches Geld für Über­stunden

17.09.2026

Ein ehemaliger Grundschulrektor macht jede Woche Überstunden – Geld bekommt er dafür aber nicht. Wer überlastet ist, muss Aufgaben beiseiteschieben, statt eigenmächtig mehr zu arbeiten, entschied das BVerwG.

Eine Schule leiten und nach 40 Wochenstunden Feierabend machen? Für den niedersächsischen Grundschulrektor Frank Post war das angesichts seiner Aufgabenmenge unmöglich. Weil er jahrelang regelmäßig länger arbeitete, forderte er dafür einen finanziellen Ausgleich. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wies seine Forderung nun aber zurück: Sein Dienstherr habe ihn nie darum gebeten Überstunden zu leisten. Damit bekommt der inzwischen pensionierte Mann die 31.435,59 Euro nicht, die ihm das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) noch zugesprochen hatte.

Auf die Revision des Landes Niedersachsen hob das BVerwG dessen Urteil auf und wies die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover zurück. (Urt. v. 17.09.2026, Az. BVerwG 2 C 19.25)

Erst Freizeit, dann Geld

Für Beamte in Niedersachsen gilt eigentlich: Eine Arbeitswoche hat 40 Stunden. Das regelt § 80 Abs. 1 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Niedersächsische Arbeitszeitverordnung (ArbZVO). Posts Arbeitswochen rissen die 40‑Stunden-Marke aber regelmäßig. Die Menge an Aufgaben, die er hatte, konnte er in dem Zeitrahmen regelmäßig nicht erfüllen. In den Jahren 2015 und 2016 hatte er auch an einer Studie zur Arbeitsbelastung von Lehrkräften teilgenommen und seine Arbeitszeiten (und Mehrarbeitszeiten) dafür dokumentiert.

Erst wollte er für seine geleisteten Extrastunden einen Freizeitausgleich bekommen. Seine Klage blieb vor dem VG Hannover aber erfolglos. Als er während des Verfahrens in den Ruhestand ging, stellte er sein Begehren um: Er verlangte nunmehr Geld statt – nicht mehr realisierbarem – Freizeitausgleich. Damit hatte er vor dem OVG teilweise Erfolg.

Denn das OVG sah das Land in der Pflicht: Wenn der Dienstherr Lehrkräften weitere Aufgaben übertrage, müsse er wegen seiner Fürsorgepflicht auch empirisch ermitteln, wie viel sie wirklich arbeiteten. Andernfalls könne er nicht verhindern, dass sie die vorgesehene Arbeitszeit überschritten. Erkenntnisse zur Belastung und Empfehlungen eines eigens eingesetzten Expertengremiums habe das Land bereits gehabt. Es habe daraus aber keine hinreichenden Konsequenzen gezogen.

Für die Berechnung des Ausgleichs zog das OVG die Angaben des Schulleiters aus der Arbeitszeitstudie heran. Weil aber nicht alle Umstände dem Land anzulasten waren, kürzte es den so ermittelten Umfang pauschal um ein Drittel. Insgesamt sprach es ihm 31.435,59 Euro zu.

Wer hat die zusätzlichen Stunden veranlasst?

Das BVerwG sah die Sache aber anders. Aus seiner Sicht fehlte es schon an einer Voraussetzung für den Ausgleich: Der Dienstherr hatte den Schulleiter nie darum gebeten, Überstunden zu machen. Dass Post sie selbst für notwendig hielt, genügte dem Gericht nicht.

Darüber hatten die Beteiligten bereits in der mündlichen Verhandlung gestritten. Dort erklärte der Vertreter des Landes, zusätzliche Arbeit sei weder angeordnet worden noch erforderlich gewesen. Der Anwalt des Schulleiters sah das anders: Das Land habe seinem Mandanten immer weitere Aufgaben übertragen, die er in seiner regulären Arbeitszeit nicht habe erledigen können. Weil er als Beamter aber verpflichtet sei, seine Aufgaben zu erfüllen, komme das einer Heranziehung gleich.

Für das BVerwG war jedoch entscheidend, wie die Arbeitszeit von Lehrkräften geregelt ist. Festgelegt wird zunächst die Zahl der Unterrichtsstunden pro Woche. Denn nur dieser Teil der Arbeit lässt sich zeitlich genau vorgeben. Wie lange eine Lehrkraft etwa für die Unterrichtsvorbereitung oder für Korrekturen braucht, hängt dagegen auch von ihren individuellen Voraussetzungen und Vorstellungen sowie vom Einzelfall ab.

Mit der Zahl der Unterrichtsstunden bestimmt der Dienstherr deshalb nach Auffassung des Gerichts gleichzeitig, wie viel Zeit bei einer typisierenden Betrachtung für die übrigen Aufgaben aufzubringen ist. Das gilt auch für Schulleiter. Weil sie zusätzliche Aufgaben haben, müssen sie dementsprechend weniger unterrichten.

Wenn die Zeit nicht reicht, müssen Aufgaben warten

Hält eine Lehrkraft die verbleibende Zeit trotzdem für zu knapp, muss sie ihre Überlastung anzeigen und Aufgaben gegebenenfalls zurückstellen, macht das BVerwG klar. Auf eigene Faust ihre wöchentliche Arbeitszeit verlängern und dafür im Nachhinein einen finanziellen Ausgleich verlangen, geht nicht.

Bei Schulleitern gelte das besonders, weil sie überwiegend selbst entscheiden könnten, wie und wann sie ihre Aufgaben erledigten. Einen Teil ihrer Pflichten dürften sie außerdem delegieren. Wendet ein Schulleiter trotzdem mehr Zeit auf, zum Beispiel weil er denkt, dass er ansonsten seinen Aufgaben nicht gerecht werden könne, gehe das deshalb nicht auf eine "ausgleichspflichtige Heranziehung" durch den Dienstherrn zurück.

Arbeitszeiterfassung bleibt offen – GEW enttäuscht

Ob die Arbeitszeit von Schulleitern und anderen Lehrkräften nach der europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG gemessen werden muss, ließ das BVerwG ausdrücklich offen. Weil dem Kläger unabhängig davon kein finanzieller Ausgleich zustand, musste der Senat diese Frage nicht beantworten.

Gerade darauf hatte die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) aber gehofft. Die Enttäuschung sei sehr groß, sagte ihre Bundesvorsitzende Maike Finnern. "Es ist bedauerlich, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht zu der Arbeitszeiterfassung geäußert hat."

Immerhin habe der Senat ein strukturelles Problem erkannt, so Finnern. Normen oder Standards habe er dafür aber nicht gesetzt. Die Gewerkschaft werde deshalb weiter für eine gerechte Arbeitszeiterfassung für die rund 840.000 Lehrkräfte in Deutschland kämpfen.

Niedersachsens Kultusministerin Julia Willie Hamburg sah dagegen die Position des Landes bestätigt. Das BVerwG habe eine wichtige Rechtsfrage geklärt. Handlungsbedarf sieht aber auch sie: "Gleichwohl bleibt die Gestaltung guter Arbeitsbedingungen eine zentrale Aufgabe für die Bildungspolitik. Deshalb werden wir unseren Weg fortsetzen, Schulen gezielt zu entlasten und gute Rahmenbedingungen für Unterricht und Schulentwicklung zu schaffen."

Viele Lehrkräfte erfassen ihre Arbeitszeit bereits

Während die rechtliche Frage dazu offenbleibt, dokumentieren viele Lehrkräfte längst, wie viel Zeit sie tatsächlich für ihre Arbeit aufwenden. Mehrere GEW-Landesverbände stellen ihren Mitgliedern dafür eine App zur Verfügung. Unter anderem in Hessen, Berlin und Baden-Württemberg nutzen sie bereits Tausende Lehrerinnen und Lehrer.

Für den sächsischen GEW-Vorsitzenden Burkhard Naumann steht deshalb auch nach dem Urteil fest: Die Arbeitszeit von Lehrkräften müsse erfasst werden, offen sei nur noch, wie. "Eine einfache Dokumentation von Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie der Pausen genügt." Vorgeschlagen wird die Einführung eines freiwilligen Modells.

xp/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

BVerwG zu Arbeitszeit von Lehrkräften: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60906 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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