An 39 Tagen schaute ein Beamter jeweils mindestens eine Stunde lang Pornos auf seinem Dienstrechner. Dafür wurde er abgeordnet – und muss zu Recht auf seine Funktionszulage verzichten, entschied das BVerwG.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung die Beschwerde eines Beamten gegen die Nichtzulassung der Revision für seinen Fall zurückgewiesen (Beschl. v. 27.04.2016, Az. 2 B 117.15).
Der Mann war Regierungsdirektor in Sachsen und ab 2002 Referatsleiter im Finanzministerium. Seit 1991 erhielt er eine Funktionszulage. Nachdem 2005 aufgeflogen war, dass er den Dienstcomputer und den Internetzugang an 39 Tagen jeweils mindestens eine Stunde zum Konsum legaler Pornos benutzte, wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet und er wurde an das Landesamt für Finanzen abgeordnet. Seine Funktionszulage wurde ihm auch gestrichen.
Die Zulage wollte er sich aber nicht so einfach nehmen lassen und klagte bis zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen. Auch dort ging er jedoch leer aus, seine Klage auf Gewährung einer Ausgleichszulage für den Zeitraum seit der Abordnung blieb erfolglos. Die Abordnung sei nicht aus dienstlichen Gründen erfolgt, sondern man habe damit auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und dessen Vorgesetzten reagiert, die ausschließlich durch das Fehlverhalten des Beamten begründet worden sei. Ein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage bestehe in dieser Situation nicht.
Nun wollte auch das BVerwG dem Mann nicht helfen. Er habe in seiner Beschwerde eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage nicht dargelegt.
acr/LTO-Redaktion
Weil er Pornos auf dem Dienstrechner schaute: . In: Legal Tribune Online, 14.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19657 (abgerufen am: 03.10.2024 )
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