BVerwG zur Verfassungstreue: Rechts­rock-CDs machen Sol­daten nicht zum Ver­fas­sungs­feind

10.02.2026

Ein Berufssoldat besitzt mehrere CDs mit rechtsextremen Inhalten, die er auch gerne hört. Das aber reicht laut Bundesverwaltungsgericht nicht, um Zweifel an seiner Verfassungstreue aufkommen zu lassen. 

Der vereinzelte Erwerb rechtsextremer CDs reicht nicht aus, um die Verfassungstreue eines Bundeswehrsoldaten infrage zu stellen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)  in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (Az. 1 WB 49.24).

Einem Bundeswehr-Berufssoldaten mit über 20-Jahren Diensterfahrung war im Jahr 2017 eine Zufallskontrolle zum Verhängnis geworden: Der Zoll entdeckte eine an den Feldwebel adressierte CD einer ukrainischen Band mit mutmaßlich rechtsextremistischem Inhalt. Im Begleitheft der CD waren Hakenkreuze abgebildet. 

Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Strafgesetzbuch gegen den Mann ein, das jedoch später mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt wurde. 

Sicherheitsüberprüfer stoßen auf Ermittlungsakte

Da der Mann als Geheimnisträger bei der Truppe sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausübt, muss er sich alle fünf Jahre nach den §§ 2 Abs. 1, 17 Abs. 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen. Als es 2019 wieder so weit war, griff der zuständige Militärische Abschirmdienst (MAD) den damaligen CD-Fund erneut auf – allerdings mit einer gewissen Verzögerung, die erste Befragung dazu fand erst im Mai 2022 statt. 

Außerdem durchsuchte die Behörde sowohl das Kraftfahrzeug als auch das Handy des Soldaten. Dabei fanden die Beamten weder im Auto noch in der Mediathek des Smartphones belastendes Material. Auf dem Email-Konto des Feldwebels entdeckten sie jedoch diverse Nachrichten aus den Jahren 2017 bis 2022. Diese betrafen Preisverhandlungen, Kaufanfragen und einzelne Bestellungen von rechtsextremen CDs.

Im Juni 2023 stellte der Geheimschutzbeauftragte daraufhin mit Bescheid fest, dass ein Sicherheitsrisiko bestehe (§ 14 Abs. 3 SÜG). Die Begründung: Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten und seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und dem jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 SÜG). 

“Beifang eines Musiksammlers ohne Bedeutung”

Der Soldat bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entschieden. Die vom Zoll aufgefundene CD habe er gar nicht bestellt. Überhaupt könne er sich an keine der Bestellungen erinnern, sein E-Mail-Konto sei vermutlich gehackt worden. Tatsächlich konnte er belegen, dass sein Email-Anbieter ihn im März 2020 vor unberechtigten Zugriffen auf sein Konto gewarnt hatte. Einzig den Erwerb einer der rechtsextremen CDs im Jahr 2022 räumte der Mann ein.

Hierzu erklärte er, er sei “exzessiver Musiksammler”” und besitze inzwischen circa 5.000 CDs, auch in Sprachen, die er gar nicht spreche. Er könne deshalb “nicht ausschließen, dass im Promillebereich seiner Sammlung auch weitere Musik mit zu beanstandendem Textinhalt aus unseriösen Quellen stamme. Allerdings distanziere er sich von rechtsextremen Inhalten. Es gehe ihm nur um die Musik und nicht um den Text." Insofern handele es sich um ”bloßen Beifang eines Musiksammlers ohne Bedeutung", so der Soldat.

Mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid blieb der Soldat indes vor dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) erfolglos. Seine Behauptungen wertete das Ministerium wie der MAD als bloße Schutzbehauptungen. Dass eine fremde Person mehr als vier Jahre lang vom Account des Mannes aus rechtsextremes Liedgut bestellt habe, sei realitätsfern.

BVerwG: Nur drei CD-Käufe belegt

Das BVerwG folgte dieser Bewertung jedoch nicht. Zwar verfüge der Geheimschutzbeauftragte über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Zudem habe im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Dennoch fehlten hier die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkten. 

Der ermittelte Sachverhalte reiche nicht über eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis hinaus. Im Ergebnis ließe sich nur sicher feststellen, dass der Soldat zwischen 2017 und 2022 drei CDs aus dem rechtsextremen Umfeld bestellt habe und Interesse an weiteren einschlägigen CDs bekundet habe. Alles andere sei ihm nicht nachweisbar. Der bloße Besitz oder das gelegentliche Anhören rechtsextremer Musik reiche jedoch nicht aus, um ein verfassungsfeindliche Gesinnung zu belegen.

Das Gericht hielt es auch für möglich, dass Dritte auf das E-Mail-Konto des Soldaten zugegriffen hatten. So lasse sich die Urheberschaft nahezu aller E-Mails aus der Zeit vor der Warnung des Providers im Jahr 2020 ihm nicht sicher zuordnen. Die verbliebenen E-Mails belegten lediglich drei abgeschlossene Käufe.

Das BVerwG widersprach auch der Einschätzung, dass der Soldat in seinen Befragungen nicht die Wahrheit gesagt habe. Seine Behauptung, die CD aus der Zollkontrolle sei ihm unbestellt zugesandt worden, könne nicht widerlegt werden. Auch sei es nicht unglaubhaft, wenn sich ein exzessiver Musiksammler nicht an jeden ihm vorgehaltenen Bestellvorgang erinnern könne.

Belastende Vorgeschichte

Allerdings: Bereits 1999 und 2006 hatten Kameraden Hinweise auf rechtsextreme Aktivitäten des Soldaten gemeldet. Sie beriefen sich dabei jeweils auf Angaben Dritter. Demnach soll der Antragsteller einer rechten Gruppierung vorgestanden, indiziertes Liedgut verbreitet und mit seiner Stellung als Geheimnisträger geprahlt haben. 2006 war von einer Mitgliedschaft in einer rechtsextremen Schlägertruppe die Rede.

Da allerdings damals wie heute keine weiteren Ermittlungen zu diesen bloßen Behauptungen angestellt wurden, fehlten auch insoweit belastbare Belege. Die bloßen Verdachtsmomente auf Hörensagenbasis reichten nicht aus, um das Bestreiten des Soldaten zu widerlegen, so das BVerwG.

ep/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zur Verfassungstreue: . In: Legal Tribune Online, 10.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59279 (abgerufen am: 09.03.2026 )

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