BVerwG zur Handydatenauswertung von Asylsuchenden: Das Handy ist tabu, wenn es andere Quellen gibt

von Linda Pfleger

16.02.2023

Um die Identität und Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden zu ermitteln, darf das BAMF Handydaten weder analysieren, noch auswerten, wenn sonstige Erkenntnisse und Dokumente vorliegen. Das hat das BVerwG am Donnerstag entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am Donnerstag in Leipzig über die gängige Praxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Handydatenauswertung von Asylsuchenden verhandelt und entschieden (Urt. v. 16.02.2023, Az. 1 C 19.21). Danach ist die Auswertung digitaler Datenträger durch das BAMF bei Fehlen von Pässen oder Passersatzpapieren rechtswidrig, soweit andere Quellen gegeben sind.

Bei der Registrierung von Asylantragstellenden müssen zunächst sonstige vorliegende Erkenntnisse und Dokumente hinreichend berücksichtigt werden – Handydaten hingegen dürfen nicht pauschal ausgelesen werden. Das BVerwG hat die zugrunde liegende Revision des BAMF abgewiesen.

BAMF forderte Smartphone und Zugangscode

Die Klägerin, ihren Angaben zufolge afghanischer Staatsangehörigkeit, kam 2019 mit ihrer Tochter nach Deutschland. Bei der Stellung des Asylantrags konnte sie keinen gültigen Pass oder Passersatz vorlegen. Sie reichte allerdings andere Dokumente ein, insbesondere eine von afghanischen Behörden ausgestellte sogenannte Tazkira, ein Ausweisdokument ohne biometrische Daten, und eine Heiratsurkunde.

Die vorgelegten Dokumente reichten dem BAMF nicht zur Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit. Die Behörde forderte die Frau daher auf, zur Gewinnung und Auswertung von Handydaten, ihr Smartphone samt Zugangscode herauszugeben. Dem kam die Asylsuchende nach. Nach kurzfristiger Auslesung und Datenspeicherung erhielt sie ihr Mobiltelefon zurück.

Bei der Analyse durch das BAMF wertet eine Software die Metadaten des Smartphones aus und überprüft die ein- und ausgehenden Anrufe sowie die empfangenen und versendeten Nachrichten. Teilweise erfolgt auch eine Analyse der verwendeten Sprache. Daraus sollen sich Anhaltspunkte zu konkreten Ländern ergeben. Anhand dieser Daten wird ein Ergebnisreport erstellt, auf dessen Grundlage das BAMF nach zuvor erfolgter Freigabe durch einen Volljuristen eine Entscheidung über den Asylantrag trifft – im Falle der asylsuchenden Frau dieses Verfahrens eine ablehnende.

Über 80.000 Handyauswertungen durchgeführt

Ein solches Vorgehen ist kein Einzelfall. Es wird standardmäßig durchgeführt, wenn die Antragstellenden keinen gültigen Pass oder Passersatzpapiere vorlegen können. Das BAMF hat in regelmäßiger Praxis Handydaten von Asylsuchenden ausgewertet und gespeichert. Nach eigenen Angaben des Bundesamtes in der heutigen Verhandlung handelte es sich dabei um über 80.000 Fälle. Das BAMF gab auch zu bedenken, dass die Rechtsgrundlage infolge der Flüchtlingskrise und dem damit einhergehenden Bedarf 2017 geschaffen wurde und die Personalressourcen generell knapp seien. Das BAMF sei bemüht, den Eingriff gering zu halten.

Das bloße Bemühen reicht jedoch nicht, entschied das BVerwG und bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin als Vorinstanz, das die Handydatenauslese ebenfalls beanstandete (Urt. v. 01.06.2021, Az. 9 K 135/20 A).

Mildere, gleich geeignete Mittel gegeben

Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage, die das Gericht in § 15a Abs. 1 S. 1 Asylgesetz in Verbindung mit § 48 Abs. 3a S. 3 Aufenthaltsgesetz sieht, hätten nicht vorgelegen. Laut BVerwG ist die Auswertung digitaler Datenträger zur Ermittlung von Identität und Staatsangehörigkeit eines Asylsuchenden erst zulässig, wenn dieser Zweck nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Im Fall der Frau dieses Verfahrens hätten laut BVerwG mit der Vorlage der Tazkira, der Heiratsurkunde, Registerabgleichen und einer Nachfrage beim Sprachmittler zu sprachlichen Auffälligkeiten mildere Mittel zur Verfügung gestanden. Diese hätte das BAMF vorrangig heranziehen müssen.

Der Senat stellte zudem fest, dass die ausgelesenen Daten bei der Feststellung nicht wesentlich geholfen haben. Sie würden lediglich Indizcharakter aufweisen und keine zweifellose Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit ermöglichen.

Was würde der EuGH dazu sagen?

Die Anwältin und der Anwalt der Klägerin, Lea Beckmann von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und Dr. Matthias Lehnert, regten in der Verhandlung eine Vorlage der Rechtsgrundlage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Die Norm verstoße nicht nur gegen das Grundgesetz, sondern auch gegen höherrangiges Europarecht, insbesondere gegen die DSGVO und die EU-Grundrechte-Charta. Der Senat wies dieses Anliegen jedoch mit der Begründung zurück, dass es für die Entscheidung auf die grundsätzliche Vereinbarkeit der Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht nicht ankäme.

Die Auswirkungen des Urteils für die Praxis des BAMF sind noch ungewiss. Nach Ansicht der Anwältin Lea Beckmann kann die Praxis des BAMF so nicht weitergehen. "Nach dem heutigen Urteil kann das BAMF die Handydaten von Asylsuchenden nicht mehr einfach auslesen und auswerten, wenn andere Mittel zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit zur Verfügung stehen. Die Frage der Vereinbarkeit der Rechtsgrundlage mit dem Europarecht muss weiterhin geklärt werden", so Beckmann. Das BAMF selbst möchte mit einer Stellungnahme zunächst bis zum Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe warten.

In einem vergleichbaren Fall ist eine Beschwerde beim Bundesdatenschutzbeauftragten anhängig. Die Entscheidung dazu steht noch aus.

Zitiervorschlag

BVerwG zur Handydatenauswertung von Asylsuchenden: . In: Legal Tribune Online, 16.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51085 (abgerufen am: 09.12.2024 )

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