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BVerwG zu Abschiebungsandrohung bei Asyl-Folgeantrag: Wenn nicht zurück nach Grie­chen­land, dann ins Her­kunfts­land

19.02.2026

Flüchtlinge in einer Art Erstaufnahmelager auf Kreta

Flüchtlinge in einer provisorischen Unterkunft außerhalb der Stadt Chania auf der Insel Kreta. Foto: Gene Medi - picture alliance/NurPhoto

Wenn die deutschen Gerichte Asylschutz klären sollen, dann dürfen sie dies umfassend. Dann ist auch eine Abschiebungsandrohung ins Herkunftsland möglich, selbst wenn ein EU-Mitgliedstaat das zuvor anders bewertet hat, entschied das BVerwG.

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Geflüchtete verbleiben häufig nicht in dem EU-Mitgliedstaat, in dem sie erstmals europäischen Boden betreten haben. Mal ziehen sie wegen persönlicher Verbindungen weiter, mal wegen der menschenunwürdigen Umstände, denen sie in diesen Ländern ausgesetzt sind. Selbst das als Urlaubsland für EU-Bürger so geschätzte Griechenland wurde der Versorgung der Geflüchteten nicht gerecht – es galt insofern jahrelang als Land mit so genannten systemischen Mängeln. Daher ziehen auch Menschen weiter, die bereits in Griechenland einen Schutzstatus erhalten haben. 

Doch in Deutschland müssen sie dann einen neuen Asylantrag stellen – und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig beurteilt die Lage in Griechenland anders als die Flüchtlingsorganisationen. Mehrfach entschied das Gericht zuletzt, dass dort arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge Männer ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene befriedigen könnten - das ist das sogenannte Prinzip von Brot, Bett und Seife. 

Die Asylanträge der Menschen können in diesen Fällen schon als unzulässig abgelehnt werden. Die Rechtsprechung deckt sich mit der des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat bestandskräftig über einen Asylantrag entschieden hat und keine neuen Umstände hinzugetreten sind, Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Asylverfahrensrichtlinie, 2013/32.

Das BVerwG entschied nun, dass diesen Menschen auch die Abschiebung in ihr Heimatland angedroht werden kann, wenn sie nicht in den zuvor mit ihrem Fall befassten anderen EU-Mitgliedstaat überstellt werden können (Urt. v. 19.02.2026, Az. 1 C 24.25). 

Unterschiedliche Rechtsauffassung in Köln und Stuttgart

Den Klägern war in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bzw. subsidiärer Schutz gewährt worden. Ihre nach Einreise in das Bundesgebiet gestellten neuerlichen Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ab. Zudem drohte das BAMF den Männern die Abschiebung in ihr Herkunftsland an – den Irak.

Das VG Stuttgart hob diese Abschiebungsandrohung auf (Urt. v. 24.01.2025, Az. VG A 14 K 1866/23 u. Az. 1 C 16.25). Da Griechenland den Mann immerhin als Flüchtling anerkannt hatte, hielt das Gericht eine Abschiebung in den Irak für ausgeschlossen – die Entscheidung von Griechenland sei zumindest insoweit bindend. 

Das VG Köln sah es anders: Es entschied umfassend selbst und wies die Klage auch im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung ab (Urt. v. 20.01.2025, Az. VG 27 K 6361/20.A). 

Da es in einem Rechtsstaat für den Ausgang eines Verfahrens nicht darauf ankommen darf, wo ein Mensch seine Klage gegen Entscheidungen des BAMF führt, ließ das BVerwG wegen der divergierenden Rechtsprechung die Sprungrevision zu. Im Ergebnis schloss sich das Gericht in Leipzig – mit Blick auf die immer strenger werdende Rechtsprechung gegenüber Geflüchteten – nicht überraschend der Rechtsaufassung des VG Köln an.

Deutschland muss Anträge nochmal prüfen

Der erste Senat begründete die Entscheidung mit dem Rechtsgedanken der Norm über Abschiebungsverbote, § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Danach dürfen auch in EU-Mitgliedstaaten als Flüchtlinge anerkannte Menschen nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden, wenn ihnen dort Gefahr für ihr Leben oder ihre Freiheit droht. 

Allerdings, so entschied es das BVerwG, gehe diese Norm davon aus, dass der über einen Asylantrag entscheidende Mitgliedstaat dann auch den Schutz gewährt. Tut er dies nicht, werde der Staat seiner "mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung nicht gerecht", heißt es in der Mitteilung des BVerwG. In dem Fall sei die Norm teleologisch zu reduzieren. Das müsse in der Weise geschehen, dass "das Refoulement-Verbot der Androhung einer Abschiebung des Ausländers in das Herkunftsland nicht entgegensteht". Dieses Non-Refoulement-Prinzip ist ein Grundsatz des Völkerrechts, der bei Gefahr für die Flüchtlinge deren Rückführung in ihr Herkunftsland verbietet. 

"Dieses Normverständnis steht im Einklang mit Unionsrecht", teilte das BVerwG mit. Zwar dürfe Deutschland in diesen Fällen die Asylanträge nach der EuGH-Rechtsprechung nicht als unzulässig ablehnen. Aber wenn es diese Asylanträge selbst noch mal umfassend geprüft und dann auch unter Zugrundelegung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats (EuGH, Urt. v. 18.06.2024, Az. C-753/22) abgelehnt habe, stehe auch der Androhung der Abschiebung nichts entgegen. 

tap/LTO-Redaktion

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BVerwG zu Abschiebungsandrohung bei Asyl-Folgeantrag: . In: Legal Tribune Online, 19.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59364 (abgerufen am: 10.04.2026 )

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