Eigentlich sollte das Bundesverwaltungsgericht am heutigen Dienstag über das Verbot des salafistischen Vereins "Die wahre Religion" verhandeln. Doch die Vereinsmitglieder zogen die Klagen überraschend zurück.
Der salafistische Verein "Die wahre Religion", der unter anderem mit der Koran-Verteilaktion "LIES!" aufgefallen war, bleibt verboten. Zwei Mitglieder des Vereins zogen ihre Klagen gegen das Verbot überraschend zurück. Eigentlich sollte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) heute über den Fall verhandeln. Nun wurde das Verfahren eingestellt (Beschl. v. 19.12.2017, Az. BVerwG 1 A 13.16).
Das Bundesinnenministerium (BMI) hatte die Organisation im Oktober 2016 verboten, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Die Mitglieder hatten in verschiedenen Städten Deutschlands an Informationsständen mit dem Logo "LIES!" kostenlose Übersetzungen des Korans verteilt.
Außerdem vertraten sie nach Ansicht des BMI im Rahmen von Seminaren, Vorträgen und im Internet Lehren, die auf einem extremistischen Verständnis der Scharia beruhten und im Widerspruch zur Verfassungsordnung des Grundgesetzes stünden. Die 2005 gegründete Organisation "Die wahre Religion", soll zuletzt mehrere hundert Mitglieder gehabt haben. Als Gründer und Initiator gilt der Laienprediger Abou-Nagie.
Getragen wurden die Vereinsaktivitäten von einem festen Kreis von mindestens acht Personen. Zwei der Mitglieder, darunter der Vereinsgründer, hatten gegen das Verbot geklagt, der Verein selbst reichte keine Klage ein. Nach der Rücknahme der Klage ist das Verbot nun bestandskräftig.
Fax ging acht Minuten nach Verhandlungsbeginn ein
Die Klagerücknahme kam überraschend: Um 10.08 Uhr - acht Minuten, nachdem die mündliche Verhandlung hätte beginnen sollen - sei am Dienstag ein Fax eingegangen, in dem ein Rechtsanwalt die Klagerücknahme bekanntgegeben habe, sagte der Vorsitzende Richter des 1. Senats in Leipzig, Uwe-Dietmar Berlit. Er könne sich nicht erinnern, so etwas am BVerwG schon einmal erlebt zu haben.
Die Kläger müssen die Kosten des Verfahrens tragen. Sie hatten zunächst geltend gemacht, sie hätten nie einer Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes angehört.
Der 1. Revisionssenat hatte entsprechende Rügen der Kläger bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschl. v. 04.05.2017, Az.1 VR 6.16) zurückgewiesen und ausgeführt, dass es sich bei der verbotenen Vereinigung um einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes handele.
aka/dpa/LTO-Redaktion
Islamistische "Lies!"-Aktion bleibt verboten: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26101 (abgerufen am: 15.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag