Wer eingebürgert werden will, muss seine Identität klären. Das BVerwG entwickelt sein Stufenmodell weiter und stellt klar: Grundsätzlich ist dafür ein Pass erforderlich. Alle andere Dokumente kommen nur nachrangig in Betracht.
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt, muss zunächst eine scheinbar einfache Frage beantworten: Wer bin ich? Wie diese Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren zu erfolgen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun präzisiert und sein bisheriges Stufenmodell weiterentwickelt.
Kern der Entscheidung ist eine klare Reihenfolge: Zuerst ist regelmäßig ein Pass vorzulegen. Nur wenn dessen Beschaffung objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist, dürfen andere Dokumente herangezogen werden (Urt. v. 18.12.2025, Az. 1 C 27.24).
Der Kläger, geboren 1994, gab an, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Nach seiner Einreise nach Deutschland im Februar 2014 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. In der Folge erhielt er zunächst eine Aufenthaltserlaubnis – einen befristeten Aufenthaltstitel, der Nicht-EU-Bürgern den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland für bestimmte Zwecke, etwa aus humanitären Gründen, ermöglicht. Seit Februar 2019 verfügt er über eine Niederlassungserlaubnis. Diese ist unbefristet und erlaubt, dauerhaft in Deutschland zu leben und zu arbeiten, ohne an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden zu sein.
Später stellte er einen Antrag auf Einbürgerung, welchen die zuständige Behörde ablehnte. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Kläger nicht bereit gewesen sei, zur Klärung seiner Identität einen syrischen Nationalpass zu beantragen. Stattdessen hatte er lediglich eine syrische Identitätskarte vorgelegt.
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hielt diesen Nachweis für ausreichend und verpflichtete die Behörde zur Einbürgerung. Es ging davon aus, dass die Identität des Klägers bereits geklärt sei. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Sprungrevision ein – mit Erfolg.
Das Stufenmodell: Pass an erster Stelle
Das sogenannte Stufenmodell legt fest, mit welchen Beweismitteln Einbürgerungsbewerber ihre Identität nachzuweisen haben – und vor allem, in welcher Reihenfolge. Denn nicht jedes Dokument ist von Anfang an gleich willkommen.
Nach der nun präzisierten Rechtsprechung gilt: Auf der ersten Stufe ist die Identität "zuvörderst und in der Regel" durch die Vorlage eines Passes nachzuweisen. Der Pass ist dabei nicht bloß ein Ausweisdokument unter vielen, sondern eine staatliche Urkunde mit internationaler Anerkennung. Er enthält die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des ausstellenden Staates, dass der Inhaber dessen Staatsangehöriger ist, sowie die rechtsverbindliche Feststellung zentraler identitätsprägender Angaben.
Ist der Einbürgerungsbewerber nicht im Besitz eines Passes und ist ihm dessen Beschaffung objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar, kann er seine Identität auf der zweiten Stufe durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild nachweisen, etwa durch eine Identitätskarte. Diese Dokumente waren bislang bereits als Hilfsmittel auf der ersten Stufe genannt; das BVerwG ordnet sie nun klar der zweiten Stufe zu.
Sind auch solche Dokumente nicht vorhanden oder nicht zumutbar zu beschaffen, können weitere Beweismittel herangezogen werden. Diese ordnet das BVerwG nun als Stufen 3 bis 5 ein. Hintergrund ist, dass die bislang auf der ersten Stufe nur hilfsweise genannten Dokumente nun eigenständig der zweiten Stufe zugeordnet werden und sich die übrigen Nachweisstufen entsprechend nach hinten verschieben.
Ein Übergang auf eine jeweils nachgelagerte Stufe ist allerdings nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Identitätsnachweis auf der jeweils vorrangigen Stufe zu führen.
Warum das VG Düsseldorf zu weit ging
Nach Auffassung des BVerwG hat das Verwaltungsgericht § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG verletzt, weil es für die Identitätsklärung auf der ersten Stufe des Stufenmodells die Vorlage einer Identitätskarte genügen ließ.
Das Gericht stellt klar: Grundsätzlich ist die Identität zunächst durch einen Pass nachzuweisen; auf andere Dokumente darf erst ausgewichen werden, wenn die Passbeschaffung objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist. Ob das im Fall des Klägers zutrifft, hatte das Verwaltungsgericht jedoch nicht geprüft.
Da das BVerwG als Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen gebunden ist, hob es das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurück. Dort wird nun unter anderem zu klären sein, ob dem Kläger die Passbeschaffung unzumutbar war und ob auch die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG vorliegen.
xp/LTO-Redaktion
BVerwG konkretisiert Stufenmodell: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58905 (abgerufen am: 13.02.2026 )
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