Die bei einer Betriebskrankenkasse gebildete Einigungsstelle darf im Fall der Schließung der Kasse durch das Bundesversicherungsamt keinen Sozialplan beschließen. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des BVerwG hervor.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat damit die Rechtsbeschwerden des Hauptpersonalrats und der Einigungsstelle zurückgewiesen (Beschl. v. 28.11.2012, Az. 6 P 11.11). Die Einigungsstelle könne nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nur in Fällen tätig werden, in denen ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bestehe.
Daran fehle es aber, wenn das Bundesversicherungsamt als staatliche Aufsichtsbehörde eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung verfasste Betriebskrankenkasse wegen deren Überschuldung schließt. Denn die staatliche Aufsichtsbehörde stehe außerhalb des für die Beteiligung der Personalräte maßgeblichen Dienststellenorganismus.
age/LTO-Redaktion
BVerwG zur Schließung der City BKK: . In: Legal Tribune Online, 29.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7671 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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