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BVerfG beanstandet fehlende Gesetzgebungskompetenz: Zweit­ver­öf­f­ent­li­chungs­recht ist Urhe­ber­recht

28.04.2026

Uni-Bibliothek

Baden-Württemberg wollte eine Open-Access-Pflicht – doch so etwas könnte nur der Bund einführen. Foto: picture alliance / dpa | Patrick Seeger

2014 schuf der Bundesgesetzgeber ein Zweitveröffentlichungsrecht für Hochschulangestellte. Die Uni Konstanz machte aus dem Open-Access-Recht eine Pflicht. Das BVerfG kassierte nun die zugrunde liegende Ermächtigungsnorm im Landesrecht.

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Das Recht wissenschaftlicher Hochschulbeschäftigter zur Zweitveröffentlichung unterfällt dem Urheberrecht, nicht dem Hochschulrecht. Das entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in einem Mehrheitsbeschluss (v. 24.03.2026, Az. 2 BvL 3/18). Das Gericht erklärte damit zugleich die Zweitveröffentlichungspflicht nach dem baden-württembergischen Hochschulgesetz (LHG BW) für verfassungswidrig. Die Gesetzgebungskompetenz für das Urheberrecht liegt nämlich beim Bund, nicht bei den Ländern.

Mit § 38 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz (UrhG) hatte der Bund seit 2014 bereits ein Zweitveröffentlichungsrecht geregelt. Das Zweitveröffentlichungsrecht bezeichnet das Recht des Urhebers, eine eigene wissenschaftliche Publikation zu einem späteren Zeitpunkt erneut anderweitig zu publizieren. Dieses Recht betrifft nach § 38 Abs. 4 UrhG wissenschaftliche Beiträge, die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind. Es geht praktisch vor allem darum, im Rahmen der Hochschultätigkeit entstandene Zeitschriftenbeiträge nach einer gewissen Zeit für alle öffentlich verfügbar zu machen, also einen offenen Zugriff (Open Access) zu gewähren. 

Nach der Konzeption des UrhG handelt es sich dabei um ein Recht des Urhebers, keine Pflicht. Die Möglichkeit, eine solche Pflicht einzuführen, schuf aber ebenfalls 2014 der baden-württembergische Landesgesetzgeber. § 44 Abs. 6 LHG BW ermächtigte Hochschulen, das wissenschaftliche Personal per Satzung zu verpflichten, ihr Recht auf Zweitveröffentlichung wahrzunehmen. Die Uni Konstanz, die in Sachen Open Access eine Vorreiterrolle einnehmen wollte, machte davon Gebrauch. Der zuerst mit der Sache betraute Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg legte das Verfahren dem BVerfG vor. Das erklärte § 44 Abs. 6 LHG BW nun für nichtig.

Beschluss mit 6:2 Stimmen

Der Zweiter Senat stellte fest, dass es sich bei der in § 44 Abs. 6 LHG BW geregelten Zweitveröffentlichungspflicht um Urheberrecht handelt. Die Gesetzgebungskompetenz hierfür steht gemäß Art. 71, 73 Abs. 1 Nr. 9 Grundgesetz ausschließlich dem Bund zu. Der Senatsbeschluss erging mit sechs zu zwei Stimmen.

Zum Urheberrecht zählt die Senatsmehrheit alle Bestimmungen, "die den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu dem von ihm geschaffenen Werk und in der Nutzung des Werkes schützen, einschließlich der Gewährleistung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes". Traditionell gehörten dazu Verwertungsrechte einschließlich des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts, ebenso wie der Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts einschließlich des Veröffentlichungsrechts.

BVerfG: Urheberrecht umfasst auch ideelle Interessen

Mit der Regelung im LHG BW werde den Betroffenen die Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des "Ob", "Wann" und "Wie" einer Zweitverwertung nach § 38 Abs. 4 UrhG genommen. Unerheblich sei dabei, dass § 44 Abs. 6 LHG BW nur die nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung regelt, so der Senat. Denn das Urheberrecht umfasse auch die Sicherung ideeller Interessen des Urhebers an seinem Werk.

Einer Zuordnung der Regelung zum Urheberrecht stehe auch nicht entgegen, dass § 44 Abs. 6 LHG BW Bezüge zum Hochschulwesen sowie zum öffentlichen Dienstrecht aufweist – also Materien, die in die Kompetenz der Landesgesetzgeber fallen. Die Länder seien nicht zu einem "Übergriff in den Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes" ermächtigt, so das BVerfG abschließend.

jb/LTO-Redaktion

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BVerfG beanstandet fehlende Gesetzgebungskompetenz: . In: Legal Tribune Online, 28.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59834 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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