BVerfG zur Deutschen Telekom: Karlsruhe billigt Weihnachtsgeld-Kürzung für Beamte

06.03.2012

Die Kürzung des Weihnachtsgelds für die bei der Deutschen Telekom beschäftigten Beamten ist rechtmäßig. Dies entschied das BVerfG in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Die 2004 vorgenommene Kürzung sei gerechtfertigt, um die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, so die Richter.

Die durch die Kürzung von Sonderzahlung bewirkte Ungleichbehandlung der Telekom-Beamten war nicht unverhältnismäßig, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Der vom Bundesgesetzgeber vorgenommene Ausgleich zwischen seinen verfassungsrechtlichen Infrastrukturpflichten und seiner dienstrechtlichen Gewährleistungsverantwortung für die früheren Beamten der Deutschen Bundespost sei nicht unangemessen.

Mit der gemäß § 10 Abs. 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) geschaffenen Möglichkeit, durch Verordnung gesonderte Leistungsentgeltregelungen für die Beamten der Postnachfolgeunternehmen zu treffen, konnte der Wegfall der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz zumindest teilweise ausgeglichen werden (Beschl. v. 17.01.2012, Az. 2 BvL 4/09).

Darüber hinaus sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass die Wochenarbeitszeit der vom Wegfall der Sonderzahlung betroffenen Telekom-Beamten gekürzt wurde.

Nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost im Jahr 1994 blieben weiterhin Beamte in den Nachfolgeunternehmen Deutsche Post, Deutsche Telekom und Postbank beschäftigt. 2004 hatte der Gesetzgeber für diese Beamten die jährliche Sonderzahlung in Höhe von fünf Prozent der Jahresbezüge gestrichen. Stattdessen erhielten die Beamten bei der Telekom eine andere Zulage, die jedoch meist niedriger ausfiel.

In den Ausgangsverfahren verlangten drei Telekom-Beamte deshalb Nachzahlungen zwischen 245 und 1.232 Euro.

dpa/tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG zur Deutschen Telekom: Karlsruhe billigt Weihnachtsgeld-Kürzung für Beamte . In: Legal Tribune Online, 06.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5707/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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