Die Söhne des Schauspielers Uwe Ochsenknecht müssen die Berichterstattung über eine nächtliche Randaletour im Jahre 2008 dulden. Dies entschieden die Karlsruher Richter in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss.
Die beiden Jungschauspieler Jimi Blue und Wilson Gonzalez Ochsenknecht hätten selbst ihre Person in die Öffentlichkeit gestellt und dabei ein Image als "Junge Wilde" gepflegt und ihre Idolfunktion kommerziell ausgenutzt, so das Bundesverfassungsgericht (BverfG, Beschl. v. 08.02.2012, Az. 1 BvR 2499/09, 1 BvR 2503/09).
Die damals 16 und 18 Jahre alten Ochsenknechts waren in der Nacht auf den 1. Mai 2008 dabei beobachtet worden, wie sie mit einer Gruppe von Freunden Fahrräder traktierten, Blumen aus einem Blumenbeet herausrissen sowie den Telefonhörer in einer Telefonzelle abrissen. Die Polizei nahm ihre Personalien auf. Ein Ermittlungsverfahren wurde jedoch nicht eingeleitet.
Die "Sächsische Zeitung" hatte in ihrer Internet-Ausgabe unter der Überschrift "Polizei schnappt Ochsenknecht-Söhne" über den Vorfall berichtet. Wie das BVerfG nun entschied, ist diese Berichterstattung vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt.
Bei Tatsachenberichten müssten wahre Aussagen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Andererseits sei zweifelsohne das junge Alter der Ochsenknechts in die Erwägungen einzubeziehen. Die von den Fachgerichten angenommene Regelvermutung des grundsätzlichen Vorrangs des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungsfreiheit, sobald schutzbedürftige Interessen von jungen Erwachsenen beziehungsweise Jugendlichen in Rede stehen, sei jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu eng und undifferenziert. Sie übergehe das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Abwägung und berücksichtige vorliegend zu wenig, dass die Bedeutung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung sowohl durch das "Öffentlichkeitsimage" der prominenten Kläger als auch durch die Einordnung ihres Verhaltens als Bagatelldelikt gemindert ist.
Die Karlsruher Richter hoben die Urteile der Fachgerichte auf und verwiesen die Fälle zurück an das Landgericht Hamburg.
dpa/tko/LTO-Redaktion
BVerfG zu Prominentenkindern: . In: Legal Tribune Online, 01.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5670 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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