Das BVerfG hat in einem Beschluss von Anfang Dezember entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn Zahnärzte sich und ihre Dienstleistungen in einem Internetportal einem Preisvergleich stellen.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hoben damit eine Entscheidung des Berufsgerichts für Zahnärzte auf, das einen Verweis wegen der Teilnahme an einem Internetportal ausgesprochen hatte (Beschl. v. 08.12.2010, Az. 1 BvR 1287/08). Bereits Anfang Dezember hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem anderen Verfahren eine Klage gegen den Betreiber einer Internetportals für Zahnarzt-Preisvergleiche abgewiesen (Urt. v. 01.12.2010, Az. I ZR 55/08).
Auf dem Portal wird Patienten zur Kostenersparnis die Möglichkeit gegeben, für eine beabsichtigte zahnärztliche Behandlung Angebote verschiedener Zahnärzte einzuholen. So können sie auf Grundlage eines von ihrem behandelnden Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplans anonym angeben, um welche Zahnbehandlung sie in welcher Region nachsuchen. Während der Laufzeit der Suche können bei dem Portal registrierte Zahnärzte unverbindliche Kostenschätzungen für die Durchführung der Behandlung abgeben. Entscheidet sich der Patient für einen bestimmten Zahnarzt, erhalten beide Seiten die Kontaktdaten.
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 22.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2208 (abgerufen am: 03.10.2024 )
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