Ehepaare können ihre Kinder auch künftig nicht beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichern lassen, wenn der Elternteil mit dem höheren Einkommen privat versichert ist. Einen entsprechenden Beschluss gab das BVerfG am Donnerstag bekannt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hielt die Verfassungsbeschwerde einer Frau aus Niedersachsen für unbegründet und nahm sie nicht zur Entscheidung an. Die gesetzlich versicherte Frau hatte ihre vier Kinder über die Familienversicherung mitversicehern lassen wollen. Ihr Mann ist als selbstständiger Rechtsanwalt jedoch privat versichert.
Mit dieser Entscheidung hielt das Gericht an seiner bisherigen Rechtsprechung (Urt. v. 12.02.2003, Az. 1 BvR 624/01) fest, nach der die Ungleichbehandlung verheirateter Eltern gegenüber unverheirateten Eltern im Hinblick auf die Familienversicherung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundrecht auf Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG verstößt.
Zwar würden durch die maßgebliche Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V verheiratete Paare gegenüber unverheirateten Paaren insoweit schlechter gestellt. Allerdings werde der Ausschluss der Kinder aus der Familienversicherung über die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder hinreichend ausgeglichen. Deshalb sei nach Ansicht der Verfassungsrichter eine "punktuelle gesetzliche Benachteiligung" hinzunehmen. Aus der grundgesetzlichen Pflicht des Staates, die Familie zu fördern, folgten keine konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen (Beschl. v. 14.06.2011, Az. 1 BvR 429/11).
An der verfassungsrechtlichen Beurteilung hat sich nach Auffassung der 3. Kammer des Ersten Senats auch durch das am 1. April 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung nichts geändert. Der dort geregelte Bundeszuschuss werde nämlich nicht gezielt zur Finanzierung der Familienversicherung verwendet, sondern fließe in den allgemeinen Haushalt der Krankenkassen und führe daher im Ergebnis zu einer alle Beitragszahler der gesetzlichen Krankenkassen gleichmäßig begünstigenden Ermäßigung.
Eine mit § 10 Abs. 3 SGB V vergleichbare Ausschlussregelung, die sich in gleicher Versicherungs- und Einkommenskonstellation auch auf Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erstreckte, sei zudem für die Krankenkasse nicht handhabbar. Für sie würde es eine faktisch nicht zu leistende Aufgabe darstellen, kontinuierlich zu prüfen, ob eine solche Lebensgemeinschaft besteht, immer noch oder wieder besteht. Demgegenüber sei die Ehe ein rechtlich klar definierter und leicht nachweisbarer Tatbestand, so die Verfassungsrichter.
dpa/eso/LTO-Redaktion
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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3765 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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