Beim Zuschnitt von Wahlkreisen muss künftig auch die Zahl der Minderjährigen berücksichtigt werden. Bislang war davon ausgegangen worden, dass der Anteil der Minderjährigen an der Einwohnerzahl überall in etwa gleich groß ist und deshalb vernachlässigt werden kann. Das hat das BVerfG mit einem am Mittwoch bekanntgewordenen Beschluss entschieden.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wies damit eine Beschwerde zurück, mit der die Bundestagswahl 2009 angefochten wurde (Beschluss v. 31. Januar 2012, Az.2 BvC 3/11). Das Gericht hat festgestellt, dass die Wahlkreiseinteilung für die Bundestagswahl 2009 den Anforderungen des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit genügt. Der Gesetzgeber hat jedoch künftig bei der Einteilung der Wahlkreise den Anteil der Minderjährigen an der Bevölkerung zu berücksichtigen.
Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs. 1 GG) besagt, dass die Stimme jedes Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Die Wahlrechtsgleichheit unterliegt allerdings keinem absoluten Differenzierungsverbot, so die Richter.
Der Wahlgesetzgeber hat eine Wahlkreiseinteilung auf der Grundlage
der deutschen Wohnbevölkerung bislang im Hinblick darauf für zulässig
erachtet, dass sich der Anteil der Minderjährigen an der deutschen
Bevölkerung regional nicht in zu berücksichtigender Weise unterscheidet.
Ausweislich der herangezogenen Statistiken hat sich der Anteil Minderjähriger an der deutschen Bevölkerung jedoch nicht als so gleichmäßig erwiesen, dass Unterschiede in der regionalen Verteilung ohne weiteres zu vernachlässigen sind.
Dieser Befund ist zwar geeignet, die Annahme des Gesetzgebers einer
annähernd gleichmäßigen Verteilung der Minderjährigen über das
Wahlgebiet in Frage zu stellen, begründet jedoch auch unabhängig von der
Frage einer Rechtfertigung durch das Repräsentationsprinzip nach Art. 38
Abs. 1 Satz 2 GG für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag noch keinen
Verstoß gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit.
cla/LTO-Redaktion
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5612 (abgerufen am: 26.03.2025 )
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