Ein Ehepaar aus Franken will auch in Bayern die CDU wählen können. Das BVerfG hat ihre Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, der Rechtsweg sei nicht erschöpft. Nun geht es in Hessen weiter.
Das Nürnberger Juristenpaar Christine und Rainer Roth ist mit dem Versuch gescheitert, per Verfassungsbeschwerde die CDU bei der Bundestagswahl auch in Bayern wählbar zu machen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, teilten die Rechtsanwälte mit (Beschl. v. 06.06.2017, Az. 2 BvR 417/17).
Das Paar sieht sein Recht auf freie Wahl verletzt, weil die Wähler in Bayern nicht für die CDU stimmen können, sondern nur für die kleinere Schwesterpartei CSU.
Schon das Verwaltungsgericht Wiesbaden sah das im vergangenen Dezember anders und wies die Klage der Roths gegen den dort ansässigen Bundeswahlleiter ab: Im Bundeswahlgesetz sei nicht vorgesehen, dass die Parteien mit bundesweiten Listen antreten müssten (Urt. v. 30.12.2016, Az. 6 K 1805/16).
BVerfG hätte vorabentscheiden können
Eine Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass dass der Rechtsweg erschöpft ist. Dies ist hier aber nicht der Fall, da die Berufung am Hessischen Verwaltungsgerichtshof noch läuft. Das war den beiden Juristen allerdings auch klar: "Nach § 90 Abs. 2 S. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz kann das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde schon vor Rechtswegerschöpfung entscheiden, wenn die Sache allgemeine Bedeutung hat", erklärt Rainer Roth, selbst Fachanwalt für Verwaltungsrecht, gegenüber LTO.
"Ich meine, dass die Frage, ob circa neun Millionen Wahlberechtigte mit Wohnsitz in Bayern die Möglichkeit haben, die Volkspartei CDU zu wählen oder nicht, durchaus von allgemeiner Bedeutung ist, besonders im Wahljahr 2017."
Er wolle das einfach nur verstehen: "Das einzige Argument, das ich bisher gehört habe, ist das des Bundesstaatsprinzips. Aber das ist für mich bei einer Bundestagswahl nicht nachvollziehbar. Die CDU ist eine Volkspartei, die ich als Staatsbürger und damit als Teil des Souveräns wählen können muss. Absprachen zwischen den Parteien dürfen das nicht verhindern können."
Und so kämpft er weiter. Nun erst einmal wieder in Hessen.
tap/LTO-Redaktion
mit Material von dpa
Verfassungsbeschwerde nicht angeommen: . In: Legal Tribune Online, 21.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23243 (abgerufen am: 16.01.2025 )
Infos zum Zitiervorschlag