Die Haltung von Legehennen in sogenannten Kleingruppen ist verfassungswidrig. Dies entschied das BVerfG und gab damit einem Normenkontrollantrag der Landesregierung Rheinland-Pfalz statt.
Mit einem am Donnerstag bekanntgegebenen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelung zur Kleingruppenhaltung von Legehennen gem. § 13b Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Nun muss der Gesetzgeber bis zum 31. März 2012 eine Neuregelung treffen.
Hintergrund der Entscheidung war ein Normenkontrollantrag der Landesregierung Rheinland-Pfalz, die das Verfahren des Zustandekommens der Vorschrift sowie eine Tierschutzwidrigkeit der vorgesehenen Haltungsbedingungen rügte.
Mit Änderung der TierSchNutztV im Februar 2002 – unter anderem zur Umsetzung einer EG-Richtlinie (Richtlinie 1999/74/EG) – wurde die konventionelle Käfighaltung von Legehennen abgeschafft. Als Haltungsformen waren nur noch die Boden- und die Volièrenhaltung erlaubt. Durch eine weitere Änderung der TierSchNutztV vom 1. August 2006 wurde auf Betreiben des Bundesrates die Käfighaltung wieder eingeführt, allerdings nicht mehr in herkömmlichen Käfigen, sondern in Form der den Mindestanforderungen nach der EG-Richtlinie genügenden sogenannten Kleingruppenhaltung (§ 13b TierSchNutztV). Ein entsprechender Beschluss wurde im Mai 2006 vom Kabinett abgesegnet und sodann die Tierschutzkommission beteiligt.
Diese Vorgehensweise ist nach Ansicht des 2. Senats verfassungswidrig, da die Tierschutzkommission nicht in der nach § 16b TierSchG erforderlichen Weise angehört wurde. Eine Anhörung sei nämlich nicht ordnungsgemäß, wenn sie nur pro forma durchgeführt wird, ohne dass – wie hier – beim Normgeber noch die Bereitschaft besteht, das Ergebnis der Anhörung in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen.
Die Karlsruher Richter führen weiter aus, dass eine Verordnung, die unter Verstoß gegen das Anhörungserfordernis des § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG erlassen wurde, zugleich Art. 20a GG verletze. Denn wenn eine Verfahrensvorschrift wie die gegenständliche Anhörungspflicht das Zustandekommen tierschutzgerechter Normen sichern und damit dem Staatsziel Tierschutz dienen soll, führe ihre Missachtung nicht nur zur Verletzung einfachen Rechts, sondern auch des Art. 20a GG (BVerfG, Beschl. v. 12.10.2010, Az. 2 BvF 1/07).
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 02.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2071 (abgerufen am: 03.10.2024 )
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