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BVerfG: Vorlage zum Investitionszulagengesetz unzulässig

26.10.2011

Wie am Mittwoch bekannt wurde, entschied das BVerfG, dass die Anstrengung eines konkreten Normenkontrollverfahrens zur Überprüfung des Investitionszulagengesetz unzulässig ist. Die Vorlage stammte von einem Finanzgericht, das die Frage, ob eine Regelung in diesem Gesetz mit dem rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbot vereinbar ist, prüfen lassen wollte.

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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kam zu dem Schluss, dass die Vorlage unzulässig ist, weil das vorlegende Finanzgericht nicht ausreichend geklärt habe, ob die von ihm als verfassungswidrig beurteilte Gesetzesvorschrift auf einer den deutschen Gesetzgeber bindenden Vorgabe des europäischen Gemeinschaftsrechts beruht oder ihm ein Gestaltungsspielraum verblieben ist. Damit sei die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage nicht hinreichend dargelegt (Beschl. v. 04.10.2011, Az. 1 BvL 3/08).

Ein Gesetz, das Unionsrecht umsetzt, könne dem BVerfG nur dann zur Entscheidung über seine Verfassungsmäßigkeit vorgelegt werden, wenn es der Prüfung durch das BVerfG unterliegt. Über die Anwendbarkeit von Unionsrecht in Deutschland werde dabei solange nicht entschieden, wie die Europäische Union einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Union generell gewährleiste und dieser dem Grundrechtsschutz des Grundgesetzes im Wesentlichen gleich zu achten sei.

Das BVerfG führte aus, dass auch eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie oder einen Beschluss in deutsches Recht umsetzt, nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen würde, wenn das Unionsrecht dem deutschen Gesetzgeber keinen Umsetzungsspielraum belässt, sondern zwingende Vorgaben macht. In diesem Fall sei die Vorlage eines das Unionsrecht umsetzenden Gesetzes an das BVerfG unzulässig, weil die Frage seiner Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht entscheidungserheblich ist.

Bei Unklarheiten ist ein Vorabentscheidungsverfahren notwendig

Wenn unklar sei, ob und inwieweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum belässt, seien auch Instanzgerichte vor einer Vorlage an das BVerfG zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) verpflichtet, entschied der Senat. Da es um die Bestimmung der Prüfungsbefugnis des BVerfG ginge, sei dies eine für die Zulässigkeit der Normenkontrolle zwingend zu klärende Vorfrage.

Das vorlegene Finanzgericht habe sich nicht mit der Möglichkeit einer eingeschränkten verfassungsrechtlichen Prüfung durch das BVerfG befasst. Außerdem fehle es an hinreichenden Ausführungen zum Umfang der Bindungswirkung der Kommissionsentscheidung.

Mit der Vorlage wollte das Gericht klären lassen, ob eine Regelung im Investitionszulagengesetz (InvZulG), die bestimmte Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe ausschließt, gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt. Die Regelung war getroffen wurden, nachdem die Europäische Kommission der Bundesrepublik aufgegeben hatte, die bis dato geltenden nationalen Beihilfemaßnahmen zu ändern oder aufzuheben. Nach Auffassung der Kommission waren diese mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

asc/LTO-Redaktion

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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4661 (abgerufen am: 08.12.2025 )

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