BVerfG zur Sicherungsverwahrung: Vorbehalt bei Verurteilung grundsätzlich zulässig

19.07.2012

Das höchste deutsche Gericht stellt klar, dass die Regelung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung auch in ihrer ehemaligen Fassung nur insoweit verfassungswidrig war, als sie gegen das Abstandsgebot verstieß. Im Übrigen verletze sie weder Grundrechte noch europäische Vorgaben.

Mit seinem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss verwies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines mehrfach verurteilten Sexualstraftäters die Entscheidung über dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an den Bundesgerichtshof (BGH) zurück (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2012, Az. 2 BvR 1048/11).

Im Jahr 2010 hatte das zuständige Landgericht (LG) die bei der Verurteilung des Straftäters im Jahr 2008 vorbehaltene Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 2 StGB a. F. angeordnet. Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1. Januar 2011 im Rahmen der Neuregelung der Sicherungsverwahrung geändert worden. Der Gesetzgeber hat unter anderem den Straftatenkatalog der Anlasstaten reduziert. Die alte Fassung der Vorschrift kann nur noch unter strikten Verhältnismäßigkeitsvorgaben angewendet werden, die der BGH nun erneut wird überprüfen müssen: Ist eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten?

Die Karlsruher Richter stellen aber mit ihrer aktuellen Entscheidung klar, dass sie zwar die alte Fassung der Regelung des § 66a StGB mit Urteil vom 4. Mai 2011 für verfassungswidrig erklärten hatten. Diese Verfassungswidrigkeit beziehe sich allerdings lediglich auf die Verletzung des Abstandsgebotes, also der nicht hinreichenden Unterscheidung zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung.

Keine Verletzung anderer Grundrechte

Zu weiteren Grundrechtsverletzungen führe die Anwendung des § 66a StGB a.F. nicht. Die Menschenwürde aus Art. 1 des Grundgesetzes sei nicht verletzt, weil der Betroffene es selbst in der Hand habe, während seiner Zeit in der Strafhaft mit einer erfolgreichen Therapie zu seiner Freilassung beizutragen, so die Karlsruher Richter.

Der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung sei auch im Übrigen verhältnismäßig. Einerseits stelle die Prognose hohe Anforderungen an die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit, andererseits könne die Sicherungsverwahrung auch nur nach schweren Straftaten mit erheblichen Schädigungen des Opfers angeordnet werden und das Verhalten des Verurteilten während des Strafvollzugs werde besonders sorgfältig überprüft.

Auch eine Verletzung europäischer Vorgaben sieht das BVerfG nicht: Die Freiheitsentziehung müsse demnach nicht zusammen mit der Verurteilung ausgesprochen werden, wenn sich eine später angeordnete Freiheitsentziehung in dem Rahmen bewegt, der zum Zeitpunkt der Verurteilung gesteckt war. Die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfüllt nach Ansicht des Senats diese Anforderungen, weil sie gerade auf den Gründen beruhe, die bereits in dem Vorbehaltsurteil angelegt sind.

Schließlich habe der Betroffene auch mit Blick auf das Gebot von Bestimmtheit und Rechtssicherheit keinen Anspruch auf Kenntnis von der genauen Dauer seiner Freiheitsentziehung. Er müsse lediglich Gewissheit über die Länge
der Freiheitsentziehung zu dem Zeitpunkt haben, der nach der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens eine verbindliche Entscheidung erlaubt. Es sei aber gerade der Sinn des Vorbehalts, dass die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung erst später getroffen werden könne.

pl/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG zur Sicherungsverwahrung: Vorbehalt bei Verurteilung grundsätzlich zulässig . In: Legal Tribune Online, 19.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6660/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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