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BVerfG verhandelt über Eilantrag: Stimm­recht für Bet­reute schon bei Euro­pa­wahl?

02.04.2019

Stimmzettel Europawahl (Symbol)

(c) tanaonte - stock.adobe.com

Mehr als 80.000 unter Betreuung stehende Menschen in Deutschland warten auf ihr Wahlrecht. Jetzt verhandelt das BVerfG über einen Eilantrag der Opposition im Bundestag. Dürfen die Betroffenen schon an der Europawahl teilnehmen?

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Mit einen Eilantrag zur Teilnahme von Menschen mit gerichtlich bestellter Betreuung an der Europawahl befasst sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer mündlichen Verhandlung am 15. April. FDP, Linke und Grüne im Bundestag hatten im Wege einer einstweiligen Anordnung uner anderem die Außervollzugsetzung von § 6a Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Europawahlgesetzes (EuWG) beantragt, wie das Gericht am Dienstag in Karlsruhe mitteilte (Az. 2 BvQ 22/19).

Hintergrund ist die Entscheidung des BVerfGs vom 29. Januar. Die Karlsruher Richter entschieden, dass Menschen, die auf gerichtlich bestellte Betreuung angewiesen sind, nicht pauschal von Wahlen ausgeschlossen werden dürfen. Der Wahlrechtsausschluss in § 13 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar - der Ausschluss ist wortlautgleich mit § 6a EuWG, gegen den sich der Eilantrag nun richtet. Der Bundestag hat inzwischen im März einen Antrag von Union und SPD angenommen, der ein inklusives Wahlrecht für die mehr als 80.000 Betroffenen erst nach der Europawahl ab Juli vorsieht. Den Antrag der Opposition, die Wahlrechtsausschlüsse im Bundeswahlgesetz und im Europawahlgesetz sofort aufzuheben, lehnte der Bundestag ab.

Droht verfassungswidrige Wahl?

Nach Überzeugung von Grünen, FDP und Linken droht bei der Durchführung der Europawahl am 26. Mai nach geltender Rechtslage eine Verletzung von Verfassungsprinzipien. Eine Aufnahme der betroffenen Personen in das Wählerverzeichnis wäre aus ihrer Sicht noch möglich. Die bereits abgeschlossene Aufstellung der Kandidatenlisten sei kein Hindernis, da es bei dem Verfahren nicht um das passive Wahlrecht gehe. Union und SPD hatten argumentiert, eine Änderung des Europawahlgesetzes kurz vor der Europawahl würde in die Vorbereitungen eingreifen. Nach Angaben des Bundeswahlleiters ist der 14. April der Stichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis.

Bisher konnten Menschen mit Behinderung in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen von Wahlen ausgeschlossen werden. 2013 betraf das nach Angaben des BVerfGs 82.220 Menschen mit gerichtlich bestellter Betreuung in allen Angelegenheiten.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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BVerfG verhandelt über Eilantrag: . In: Legal Tribune Online, 02.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34699 (abgerufen am: 18.05.2025 )

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