Politikerinnen als "kleine Fotze" oder "aufgeblasene Dampfnudel" zu bezeichnen, ist als Schmähkritik nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, hat das BVerfG klargestellt. Auch auf die Kunstfreiheit könne sich der Youtuber nicht berufen.
Der Youtuber Tim Kellner, auch bekannt als "Love Priest", ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit einer Verfassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung wegen Beleidigung gescheitert. Er hatte in seinen Videos mehrere deutsche Politikerinnen wüst beschimpft, unter anderem als "kleine Fotze". Die Verfassungsbeschwerde ist schon unzulässig, hat das BVerfG entschieden, wie jetzt bekannt wurde (Beschl. 09.06.2025, Az. 1 BvR 2721/24).
"Ich heiße Timm Kellner, bin 51 Jahre alt, Deutscher und habe meinem Land als Soldat und Polizist gedient. Ich habe eine gefestigte Meinung und sage, was ich denke, auch wenn das mittlerweile in Deutschland nicht mehr erwünscht ist" – so beschreibt sich Kellner auf seinem Youtube-Profil selbst. Zudem sei er Präsident eines Motorradclubs und Gründer einer "außerparlamentarischen Bürgerbewegung" für "vernünftig denkende Menschen". Kellner, der über 600.000 Abonnenten hat, scheut vor schrillen Auftritten nicht zurück und zeigte sich jüngst stolz mit einem führenden Kopf innerhalb der AfD, Björn Höcke, in einem Video.
Laut der 2. Kammer des Ersten Senats sieht Kellner sich selbst als "Kunst- und Kultfigur", seine Videos hätten – wie das BVerfG betont – "nach seinem Verständnis" satirischen Inhalt. In den streitgegenständlichen Videos kommentiert Kellner eingespielte Sequenzen aus Nachrichtensendungen.
Laut einem Bericht der Bild bezeichnete er dabei unter anderem Nancy Faeser (SPD) als "aufgeblasene Dampfnudel". Weiter war in zwei Videos eine Filmsequenz eingeschnitten, in der eine Person aus einem Fahrzeug "Ey, Du kleine Fotze! Ey, Du kleine Fotze, Du dreckige!" rief, nachdem zuvor Sequenzen zu sehen waren, die Sawsan Chebli (SPD) und Emilia Fester (Grüne) zeigen.
Verurteilung wegen Beleidigung in drei Instanzen bestätigt
Das Amtsgericht (AG) Detmold verurteilte ihn deshalb wegen Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB). Berufung und Revision brachten kein anderes Ergebnis.
Das Berufungsgericht sah die Äußerungen insbesondere nicht durch die Kunstfreiheit oder die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 bzw. Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) gedeckt. Konkret seien die Bezeichnungen als "Fotze" und als "aufgedunsene Dampfnudel" als Schmähkritik zu verstehen. Die Aussagen ließen jeden Bezug zu den in den vorherigen Beiträgen berührten Themen oder zu sonstigen sachlichen Themen vermissen und dienten lediglich der Herabwürdigung der so bezeichneten Person, so das Berufungsgericht.
Auch stehe nicht die künstlerische Auseinandersetzung Kellners mit bestimmten Themen im Vordergrund. Vielmehr bediene er sich lediglich der Kunstform der Satire, um die in Bezug genommenen Personen herabzuwürdigen. Zwar müssten sich Politikerinnen, die sich freiwillig in die Öffentlichkeit begäben und so zum Gegenstand öffentlicher Debatten gemacht hätten, in höherem Maße deutlichere und auch polemischere Kritik gefallen lassen. Jedoch müssten auch sie Formalbeleidigungen oder auf ihr Äußeres reduzierte herabwürdigende Äußerungen, die jede sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen, nicht hinnehmen.
Letzteres gelte umso mehr, soweit die Äußerungen nicht spontan im Rahmen einer Debatte, sondern wie von Kellner wohlüberlegt in seine Videos eingearbeitet worden seien. Die Strafgerichte sehen insoweit eine "systemische Dimension solcher Äußerungen" in seinen Youtube-Videos.
Verfassungsbeschwerde legt keine Verletzung von Art. 5 GG dar
Das BVerfG kam im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nun zu dem Ergebnis, Kellner habe insbesondere weder eine mögliche Verletzung der Kunst- noch der Meinungsfreiheit hinreichend aufgezeigt. Deshalb sei seine Verfassungsbeschwerde schon unzulässig.
Selbst wenn man annähme, dass es sich bei seinen Videos um Kunst handele, sei in der Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend dargelegt, warum eine Verurteilung aufgrund der geschützten Kunstfreiheit nicht infrage komme. "Insbesondere wird die Frage, inwieweit das Vorliegen von Schmähkritik über die anerkannte Bedeutung in der Dogmatik der Meinungsfreiheit hinaus auch für die Kunstfreiheit erheblich ist, nicht erörtert", so das BVerfG dazu.
Hilfsweise hatten die Strafgerichte eine Abwägung zwischen Kellners Meinungsfreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der Betroffenen andererseits vorgenommen – für den Fall, dass die Aussagen doch nicht als Schmähkritik einzustufen sein sollten. Denn bei Vorliegen von Schmähkritik erübrigt sich nach gefestigter BVerfG-Rechtsprechung eine Abwägung.
jb/LTO-Redaktion
Politikerinnen als "kleine Fotze" beleidigt: . In: Legal Tribune Online, 28.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58014 (abgerufen am: 14.01.2026 )
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