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Verfassungsbeschwerde nach Urteil des BayVerfGH: "Sechs Jahre Mie­ten­stopp" schaltet Karls­ruhe ein

18.08.2020

München mit Blick auf die Alpen

© stock.adobe.com - KK imaging

Nachdem der BayVerfGH das Volksbegehren zum Mietenstopp für unzulässig erklärt hat, wenden sich die Initiatoren an das BVerfG. Die Karlsruher Richter sollen klären, ob das Land Bayern grundsätzlich für ein Mietenmoratorium zuständig wäre.

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Die Vertreter des bayerischen Volksbegehrens "Sechs Jahre Mietenstopp" haben nach eigenen Angaben am Samstag eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe eingereicht. Sie richtet sich gegen die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH), der das Volksbegehren im Juli für unzulässig erklärt hatte (Urt.v.16.07.2020, Az. Vf. 32-IX-20). Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Vertreten werden sie von dem Bielefelder Professor für Öffentliches Recht Franz C. Mayer. "Der BayVerfGH hätte das Volksbegehren entweder zulassen müssen oder die Frage nach der Landeskompetenz dem BVerfG vorlegen müssen - denn die Frage ist nicht offensichtlich geklärt", so Mayer gegenüber LTO. Es ist deshalb schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass der BayVerfGH nicht das BVerfG eingeschaltet hat."

Das Volksbegehren wurde vom Mieterverein München, dem Deutschen Mieterbund Bayern, der bayerischen SPD, der bayerischen Linkspartei und dem DGB München sowie der Initiative "ausspekuliert" initiiert. Es geht dabei um einen Gesetzentwurf, mit dem Mieterhöhungen in 162 bayerischen Städten und Gemeinden für sechs Jahre untersagt werden sollen. Ausnahmen soll es demnach nur geben, wenn die Miete unter 80 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt oder, wenn Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, außerdem sind Neubauten ab Januar 2017 ausgenommen.

BayVerfGH: Volksbegehren unzulässig

Der BayVerfGH erklärte das Volksbegehren jedoch für unzulässig, weil dem Land die Gesetzgebungskompetenz für ein solches Mietenmoratorium fehle. Der Bundesgesetzgeber habe mit dem Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – unter anderem mit der sogenannten Mietpreisbremse, die einen zu starken Anstieg der Mieten verhindern soll – von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Die Länder könnten davon nicht abweichen.

Auf die den Ländern zukommende Zuständigkeit für das Wohnungswesen könne der Gesetzentwurf auch nicht gestützt werden, weil es dafür an einem "öffentlich-rechtlichen Gesamtkonzept" fehle.

Die Entscheidung des BayVerfGH zur Zulässigkeit erging nicht einheitlich. Drei der an der Entscheidung beteiligten neun Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs waren nach Angaben des Gerichts der Auffassung, das Volksbegehren hätte zugelassen werden müssen, "weil beachtliche Argumente dafür vorgebracht worden seien, dass der Gesetzentwurf des Volksbegehrens mit Bundesrecht vereinbar sein könnte".

Auch in Berlin umstritten

Das Thema ist nicht nur in Bayern umstritten. In Berlin sorgt der sogenannte Mietendeckel (Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin, kurz MietenWoG Bln) seit Monaten für Diskussionen, er sieht nicht nur einen Mietenstopp, sondern auch feste Mietobergrenzen und in bestimmten Fällen eine Absenkung der Mieten vor. Auch hier ist umstritten, ob das Land die Kompetenz hatte, das Gesetz zu erlassen.

Die Richter in Karlsruhe haben gleich mehrere Möglichkeiten, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Ihnen liegt bereits eine abstrakte Normenkontrolle gegen das Berliner Gesetz vor, eingereicht von 248 Bundestagsabgeordneten der CDU/CSU und der FDP. Hinzu kommen eine konkrete Normenkontrolle des Landgerichts Berlin sowie mehrere individuelle Verfassungsbeschwerden.

Nun hoffen auch die Initiatoren des bayerischen Volksbegehrens auf Antworten aus Karlsruhe. "Das Bundesverfassungsgericht hat bezüglich des Berliner Mietendeckels bereits mitgeteilt, dass es die Frage, ob die Bundesländer die Mieten über das öffentliche Recht begrenzen dürfen, als offen ansieht", sagt Volker Rastätter, Geschäftsführer des DMB Mietervereins München. Deswegen verwundert es uns sehr, dass das bayerische Verfassungsgericht dem Bundesverfassungsgericht vorgreift und in einem Bereich urteilt, für den es nicht die Kompetenz hat."

Die Karlsruher Richter hatten im März einen Eilantrag von Vermietern gegen den Berliner Mietendeckel abgelehnt und erklärt, die Frage, ob das Land die Kompetenz für die Regelungen zu Mietobergrenzen habe, müsse als offen bezeichnet werden.

Eilantrag: Bayerisches Innenministerium soll Verfahren einfrieren

In einem Eilantrag fordern die Beschwerdeführer zudem, dass das bayerische Innenministerium das Verfahren auf dem jetzigen Stand einfriert. Damit soll erreicht werden, dass die eingereichten rund 35.000 Unterschriften nicht vernichtet werden und auch der Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens bis zur finalen Entscheidung als eingereicht gilt.

"Uns geht es darum, keine Zeit für Bayerns Mieter zu verlieren. Denn sie brauchen dringend Hilfe", betonte Monika Schmid-Balzert, Geschäftsführerin des Landesverbands des Deutschen Mieterbundes. Wenn das Bundesverfassungsgericht eine Länderkompetenz für einen Mietenstopp sehe, sollten Bayerns Bürger in den Rathäusern schnell zum Unterschreiben für das Volksbegehren gerufen werden. "Und dafür ist es wichtig, dass wir nicht von vorne anfangen müssen mit dem Unterschriftensammeln und dem Einreichen des Antrages auf Zulassung des Begehrens.", so Schmid-Balzert weiter.

aka/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

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Verfassungsbeschwerde nach Urteil des BayVerfGH: . In: Legal Tribune Online, 18.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42523 (abgerufen am: 12.11.2025 )

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