Ein CDU-Abgeordneter des Schleswig-Holsteinischen Landtags hatte geltend gemacht, dass er für fünf Jahre direkt gewählt worden sei und daher der Wählerwille mit der Verkürzung der Wahlperiode ignoriert werde. Die Richter nahmen die Verfassungsbeschwerde nach am Mittwoch veröffentlichten Beschluss jedoch nicht zur Entscheidung an.
Die Karlsruher Richter entschieden, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Verkürzung der Wahlperiode und damit seiner Amtszeit seine Rechte aus dem Abgeordnetenstatus betrifft, die er nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen könne (Beschl. v. 05.05.2011, Az. 2 BvR 2599/10).
Der Abgeordnete hatte eine Verletzung seines Grundrechts auf Berufsfreiheit gerügt. Die Verkürzung der Wahlperiode greife ungerechtfertigt in die Ausübung seines Abgeordnetenberufs ein. Als Bürger werde er zudem in seinem grundrechtsgleichen Recht auf freie, gleiche und wirksame Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung verletzt.
Dem schloss sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht an und erachtete die Verfassungsbeschwerde als unzulässig.
Diese Klageart sei dem einzelnen Bürger zur Verfolgung seiner Rechte gegen den Staat gegeben, aber kein Mittel zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsorganen, so das Gericht. Wenn der Abgeordnete um die ihm als Abgeordnetem verfassungsrechtlich zukommenden Rechte mit einem anderen Staatsorgan streitet, sei er auf das Organstreitverfahren verwiesen. Der Weg der Verfassungsbeschwerde bleibe ihm selbst dann verschlossen, wenn er als Verfassungsverstoß auch eine Grundrechtsverletzung behauptet.
Mit Material von dpa.
tko/LTO-Redaktion
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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 18.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3305 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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