Die deutsche Dreiprozenthürde bei der Europawahl ist verfassungswidrig. Dies hat das BVerfG in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschieden. Die Karlsruher Richter halten die Sperrklausel nicht für erforderlich, um die Funktionsfähigkeit des Europaparlaments zu sichern.
Die Sperrklausel könne unter den aktuellen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen einen Eingriff in die Wahlrechts- und Chancengleichheit der Parteien nicht rechtfertigen. Für die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments sei die Hürde derzeit nicht erforderlich, so der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) am Mittwoch (Urt. v. 26.02.2014, Az. 2 BvE 2 /13 u.a.).
Erst Ende 2011 hatten die Karlsruher Richter die Fünfprozenthürde gekippt, die bis dahin galt (Urt. v. 09.11.2011, Az. 2 BvC 4/10 u.a.). Daraufhin führte der Gesetzgeber in § 2 Abs. 7 Europawahlgesetz (EuWG) eine Dreiprozenthürde ein; Experten prognostizierten allerdings schon damals, dass auch diese verfassungswidrig sein dürfte. Auf europäischer Ebene ist nur geregelt, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem Verhältniswahlsystem gewählt werden. Das weitere Wahlverfahren bestimmen die Mitgliedstaaten selbst.
Entwicklung des Europaparlaments stecke noch in den Anfängen
Das BVerfG kann nun nicht erkennen, dass sich seit seinem Urteil von 2011 an den Verhältnissen im Europäischen Parlament etwas derart geändert hätte, dass eine Dreiprozenthürde gerechtfertigt wäre. Zwar gehe der Gesetzgeber zutreffend davon aus, dass eine antagonistische Profilierung von Regierung und Opposition auf europäischer Ebene eine Sperrklausel rechtfertigen könne. Es müssten aber auch Verhältnisse herrschen, die denen auf nationaler Ebene vergleichbar sind, wo die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufender Unterstützung nötig ist. Eine solche Entwicklung des Europäischen Parlaments werde zwar politisch angestrebt, stecke aber noch in den Anfängen.
Tatsächliche Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments seien derzeit nicht abzusehen. Es fehle daher die Grundlage für die Prognose des Gesetzgebers, dass ohne die Dreiprozenthürde eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments drohe.
Maßgeblich seien die aktuellen Verhältnisse. Künftige Entwicklungen dürften nur berücksichtigt werden, wenn diese bereits verlässlich prognostiziert werden könnten.
Jede Stimme muss die gleichen Erfolgschancen haben
Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, der sich für die Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergibt, sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger. Jede Stimme muss grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche Erfolgschance haben.
Bei einer Verhältniswahl verlangt dieser Grundsatz darüber hinaus, dass jeder Wähler mit seiner Stimme auch den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Vertretung haben muss, denn Ziel des Verhältniswahlsystems ist es, dass alle Parteien in einem möglichst stark den Stimmzahlen angenäherten Verhältnis vertreten sind.
Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien, Art. 21 Abs. 1 GG, verlangt daneben, dass jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze eingeräumt werden.
Sondervotum: Prognose des Gesetzgebers nicht zu beanstanden
Der Verfassungsrichter Peter Müller hat ein Sondervotum abgegeben. Ihm sind die Anforderungen des Senats an die Feststellung einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments zu hoch. Er will die Prognose des Gesetzgebers nicht beanstanden, dass bei einem unionsweiten Verzicht auf eine Sperrklausel die Bildung notwendiger Mehrheiten verhindert werden könnte und letztlich eine Zersplitterung des Europäischen Parlaments droht.
Zwölf Mitgliedstaaten sehen keine Sperrklausel vor. In den anderen Ländern gelten Hürden zwischen 3 und 5,88 Prozent.
Geklagt hatten unter anderen die NPD und die Piraten. Gewählt wird das Europaparlament in Deutschland am 25. Mai.
cko/LTO-Redaktion
BVerfG zur Europawahl: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11170 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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