NPD-Vorsitzender Udo Pastörs hat die Wahl des Bundespräsidenten von 2009 und 2010 erfolglos in Karlsruhe angegriffen. Das Mitglied der damaligen Bundesversammlungen konnte sich nicht mit seiner Auffassung durchsetzen, dass es eine Aussprache über die jeweiligen Kandidaten hätte geben müssen. Gerichtspräsident Voßkuhle sprach von einem "Erbe der konstitutionellen Monarchie", das Deutschland gut getan habe.
In dem Organstreitverfahren musste sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erstmals mit der Stellung und Aufgabe der Bundesversammlung und ihrer Mitglieder beschäftigen. Udo Pastörs, Vorsitzender der NPD und Mitglied beider Bundesversammlungen, hatte beide Wahlen für ungültig gehalten. Die Richter teilten diese Ansicht nicht (Urt. v. 10.06.2014, Az. 2 BvE 2/09,10).
Am 23. Mai 2009 trat die 13. Bundesversammlung zusammen und sorgte dafür, dass Horst Köhler Bundespräsident bleiben durfte. Pastörs hatte zusammen mit drei weiteren Mitgliedern der Versammlung im Vorfeld einen schriftlichen Antrag eingereicht. Man möge für die Wahl eine eigene Geschäftsordnung beschließen und einen Tagesordnungspunkt "Vorstellung der Kandidaten" aufnehmen. Die deutliche Mehrheit der Mitglieder sprach sich jedoch für einen Antrag aus, nach dem die Geschäftsordnung des Bundestages sinngemäß Anwendung finden sollte. Eine Aussprache oder Begründung von Anträgen sollte danach nicht stattfinden.
Ähnlich trug es sich auch bei der Bundesversammlung 2010 zu, als Christian Wulff zum neuen Bundespräsidenten gewählt wurde. Die NPD hatte damals zusätzlich beantragt, "Wahlbeobachter" einzusetzen. Dies wurde von der Bundesversammlung abgelehnt. Mündlich begründen durfte der NPD-Funktionär sein Anliegen nicht, die Geschäftsordnung des Bundestages fand auch diesmal sinngemäß Anwendung, Aussprache und Begründung waren nicht vorgesehen.
Organstreitverfahren kann keine Wiederholungswahl zur Folge haben
Das BVerfG musste nun klären, ob dadurch Rechte der Mitglieder der Bundesversammlung verletzt worden waren. Soweit die Anträge die Gültigkeit der Wahlen und die Zusammensetzung der Bundesversammlung betrafen, seien diese bereits unzulässig, entschied das Gericht. Dem Wunsch nach einer Wiederholungswahl oder zumindest der Feststellung, es hätte eine solche durchgeführt werden müssen, könne bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil Organstreitverfahren keine gestaltende Wirkung entfalten.
Ob die Bundesversammlung fehlerhaft zusammengesetzt war, habe das Gericht nicht prüfen müssen. Pastörs sei als Abgeordneter des Landtags Mecklenburg-Vorpommerns nämlich nicht in einem organschaftlichen Recht betroffen, soweit es um die Wahl von Delegierten für die Bundesversammlung in anderen Bundesländern geht.
Bundesversammlung reines Kreationsorgan
Ob den Mitgliedern der Bundesversammlung ein Rede- und Antragsrecht zustehe, verneinte das Gericht und verwies auf die symbolische Bedeutung der Wahl. Die Versammlung sei ein reines Kreationsorgan und habe ausschließlich die Aufgabe, den Bundespräsidenten zu wählen, Art. 54 Abs. 1 Grundgesetz (GG). So wie der Bundespräsident selber sei auch die Bundesversammlung nicht einer der drei klassischen Gewalten zuzuordnen. Damit solle zum Ausdruck kommen, dass Amt und Wahlakt auf eine "geistig-moralische Wirkung" angelegt seien. Die Rechte von Abgeordneten des Bundestages könnten daher nicht entsprechend auf die Mitglieder der Bundesversammlung angewandt werden.
Eine Debatte über die Person der Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten sei nicht vorgesehen. Dass Lammert den Antrag "Vorstellung der Kandidaten" nicht zur Abstimmung gestellt hatte, beanstandeten die Karlsruher Richter daher nicht.
Dass der Antrag, "Wahlbeobachter" zuzulassen, abgelehnt worden war, bereitete den Richtern keine Bedenken. Keinem Mitglied stehe ein Recht zu, in einer solchen Funktion am Wahlgang teilzunehmen. Dies gebiete auch der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht.
"Alles in allem offenbart sich in der Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung ein eigentümlicher, demokratisch veredelter Rückgriff auf das Erbe der konstitutionellen Monarchie, der vom Verfassungsgeber aber so gewollt war und der der Bundesrepublik Deutschland letztendlich gut getan hat", sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung am Dienstag.
una/LTO-Redaktion/dpa
BVerfG zur Wahl des Bundespräsidenten: . In: Legal Tribune Online, 10.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12216 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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