Das BVerfG hat Beschränkungen beim Adoptionsrecht homosexueller Lebenspartner für verfassungswidrig erklärt. Das bisherige Verbot der so genannten Sukzessivadoption verstoße gegen das Recht auf Gleichbehandlung, entschieden die Richter in dem am Dienstag verkündeten Urteil.
Die für verfassungswidrig erklärte Vorschrift des Lebenspartnerschaftsgesetzes schloss aus, dass ein Lebenspartner das zuvor vom anderen Lebenspartner angenommene Kind ebenfalls adoptiert. Bei Ehepaaren wird diese Sukzessivadoption zugelassen und Homosexuelle können das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte § 9 Abs. 7 Lebenspartnerschaftsgesetz für verfassungswidrig wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz aus den Perspektiven des Kindes und des adoptionsbereiten Lebenspartners; der Schutz der Familie und die Grundrechte der Eltern und des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 und 2 GG seien hingegen von der Norm gewahrt worden.
Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte unter anderen eine Ärztin aus Münster. Ihre langjährige Partnerin hatte 2004 ein Mädchen aus Bulgarien adoptiert. Doch den Wunsch der Frau, gleichfalls Adoptivmutter zu werden, lehnten die Gerichte ab.
dpa/plö/LTO-Redaktion
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BVerfG zur Sukzessivadoption: . In: Legal Tribune Online, 19.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8173 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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