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BVerfG zu Luftverkehrssteuer: Bund darf gewerbliche Passagierflüge belasten

05.11.2014

Die Entscheidung des Bundes, auf gewerbliche Passagierflüge Steuern zu erheben, auf Privat- und Frachtflüge aber nicht, ist nach einer Entscheidung des BVerfG vom Mittwoch verfassungsgemäß. Auch an der Berechnungsmethode des Gesetzgebers hatte das Gericht nichts auszusetzen. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Airlines sei jedenfalls durch den vom Gesetz angestrebten Umweltschutz gerechtfertigt.

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Die seit 2011 geltende Luftverkehrssteuer für in Deutschland startende Passagierflüge gewerblicher Airlines ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied am Mittwoch über den Normenkontrollantrag, den die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz gestellt hatte (Urt. v. 05.11.2014, Az. 1 BvF 3/11).

Die Steuer steht in der Kritik, da sie gewerbliche Passagierflüge betrifft, nicht jedoch private. Ausnahmen gelten außerdem für Frachttransporte sowie Flüge zu hoheitlichen, militärischen und medizinischen Zwecken. Auch Transit-, Transfer-, und Versorgungsflüge von und zu den deutschen Nordseeinseln werden nicht mit der Luftverkehrssteuer belastet.

Die Karlsruher Richter sehen in den steuerlichen Privilegierungen und der Ausgestaltung des Steuertarifs keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Bund habe einen weiten, demokratisch legitimierten Spielraum bei der Wahl von Steuergegenständen, führte das Gericht am Mittwoch aus. Bestimme er ein Steuerobjekt, wie hier die gewerblichen Passagierflüge, so müsse er deshalb nicht alle ähnlichen, für den Steuerzweck ebenfalls geeigneten Steuerobjekte belasten.

Steuertarif "gleichheitsrechtlich noch tragbar"

Die Steuer soll nach der Gesetzesbegründung lenkend wirken und Anreize für ein umweltgerechteres Verhalten setzen. Der Bund habe zu Recht bestimmte Flüge von der Steuerlast befreit. So diene etwa die Aussparung von Inselflügen der Daseinsvorsorge der Bewohner. Auch "Umsteiger" würden aus gutem Grund privilegiert, weil damit deutsche Flughäfen als internationale Drehkreuze geschützt würden, so Karlsruhe.

Die Ausgestaltung des Steuertarifs sei zudem "gleichheitsrechtlich noch tragbar", so das Gericht. Das Gesetz knüpft an die mit dem jeweiligen Flug zurückgelegte Distanz an, orientiert sich dabei allerdings immer an dem größten Flughafen des Ziellandes, nicht jedoch an dem tatsächlich angesteuerten Flughafen. Dass dies in manchen Fällen zu ungleichen Belastungen führt, erkannte das BVerfG an. Der gewählte Steuermaßstab sei deshalb aber noch nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Denn nur bei wenigen Zielen, insbesondere großen Ländern oder überseeischen Territorien, ergäben sich hierdurch wesentliche Distanzunterschiede. Aus Gründen der Vereinfachung sei das pauschale Anknüpfen am größten Zielflughafen noch hinnehmbar. Die Distanz werde schließlich in den meisten Fällen korrekt berechnet.

Eine mögliche Verletzung der Berufsfreiheit der Airlines oder gar der Passagiere erkannte Karlsruhe am Mittwoch nicht. Bei Passagieren fehle hierzu ein berufsregelnder Bezug, daher liege schon kein Eingriff vor. Dieser sei hinsichtlich der Luftverkehrsunternehmen allerdings gegeben. Doch der mit der Steuer verfolgte Umweltschutzzweck rechtfertige den Eingriff, so das Urteil.

una/LTO-Redaktion

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BVerfG zu Luftverkehrssteuer: . In: Legal Tribune Online, 05.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13711 (abgerufen am: 17.03.2026 )

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