Unterstützungseinsätze der Bundespolizei: BVerfG prüft Auskunftsrecht von Linke-Abgeordneten

10.02.2015

Demos, Castortransporte oder Parteitage: Wenn es brenzlig wird, kommt die Bundespolizei ihren Länderkollegen zur Hilfe. Kann der Bundestag solche Einsätze kontrollieren? Diese Fragen prüft seit Dienstag das BVerfG im Rahmen eines Organstreitverfahrens der Fraktion Die Linke.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) soll klären, ob die Bundesregierung Abgeordneten Informationen über Bundespolizei-Einsätze in den Ländern geben muss. Geklagt hatte die Linken-Fraktion. Sie wehrt sich dagegen, dass die Bundesregierung ihr auf mehrere Kleine Anfragen Auskünfte zu unterstützenden Einsätzen der Bundespolizei zum Teil verweigert hat. Zur Begründung berief die Regierung sich darauf, dass die Durchführung solcher Einsätze in den Verantwortungsbereich der Länder falle. Die Linke begehrt die Feststellung, dass diese Antwortverweigerung sie in ihrem parlamentarischen Informationsrecht verletze.

Aus Sicht der Vize-Parteichefin Caren Lay hätte die Bundesregierung alle Kleinen Anfragen der Partei zu dem Thema beantworten müssen. Die Fraktion stützt das Organstreitverfahren darauf, dass die Bundesregierung für Einsätze der Bundespolizei gesamtverantwortlich sei. Sie könne Einsätze der ihr nachgeordneten Behörde beeinflussen oder gar verhindern. Fehlende Informationen müsse die Bundesregierung sich durch Akteneinsicht oder Befragungen der vor Ort tätigen Beamten beschaffen. 

Dem widersprach der Staatssekretär im Bundesinnenministerium, Ole Schröder (CDU): Für die eigentlichen Polizeieinsätze seien die Länder verantwortlich. Die Bundesregierung könne darüber keine Auskunft geben oder gar Verantwortung für diese übernehmen. Das sei Sache der jeweiligen Landesparlamente. "Und ich würde sagen, sie machen es nicht schlechter", so Schröder. In den Länderparlamenten haben Bundestagsabgeordnete jedoch kein Fragerecht. Und die Linke ist auch nicht in jedem Landtag vertreten.

Auf wieviel "Länderwissen" hat der Bundestag Anspruch?

Die Länder können nach dem Bundespolizeigesetz (BPolG) die Bundespolizei zur Unterstützung ihrer eigenen Polizei anfordern, soweit dies "zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung nach Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG" notwendig ist. Voraussetzung ist damit, dass die Landespolizei die Aufgabe gar nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten alleine erfüllen könnte.

Die Bundespolizei unterliegt bei solchen Unterstützungseinsätzen grundsätzlich den fachlichen Weisungen des Landes (§ 11 BPolG). Nach Angaben des Bundesinnenministeriums gab es im Vorjahr bundesweit 75 Unterstützungseinsätze, 2013 waren es 61. Sie erfolgen in der Regel bei Veranstaltungen mit Gewaltpotenzial, Demonstrationen oder auch zur Sicherung von Parteitagen.

So auch in den nachgefragten Fällen von Demonstrationen und Gegendemonstrationen in Dresden im Februar 2011 sowie in anderen Städten am 1. Mai 2011. Danach wollte die Linksfraktion von der Bundesregierung unter anderem wissen, wie viele Bundespolizisten im Einsatz waren und ob diese Wasserwerfer und Pfefferspray einsetzten.

Die Verweigerung der Auskünfte stützt die Bundesregierung darauf, dass der Informationsanspruch des Bundestags solche Unterstützungseinsätze der Bundespolizei nicht erfasse, weil insoweit die anfordernde Landesregierung verantwortlich sei. Die Bundesregierung müsse sich um weitere Informationen nicht bemühen, weil das entsprechende "Länderwissen" nicht in ihrer Verantwortlichkeit liege. Ein Urteil ist erst in einigen Monaten zu erwarten.

pl/LTO-Redaktion/mit Materialien von dpa

Zitiervorschlag

Unterstützungseinsätze der Bundespolizei: BVerfG prüft Auskunftsrecht von Linke-Abgeordneten . In: Legal Tribune Online, 10.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14651/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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