BVerfG: Sonnenstudio-Verbot für Minderjährige verfassungsgemäß

19.01.2012

Wie am Donnerstag bekannt wurde, haben die Karlsruher Richter die Verfassungsbeschwerde einer 17-Jährigen und ihrer Eltern sowie eines Sonnenstudio-Betreibers nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer seien durch das Verbot der öffentlichen Solariennutzung für Minderjährige nicht in ihren Grundrechten verletzt.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wird die 17-Jährige nicht in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt, weil der Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist. Die Regelung verfolge das legitime Ziel, Minderjährige vor UV-Strahlung zu schützen. Diese könne nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers gerade im jugendlichen Alter Schäden an den Hautzellen verursachen, die zu Hautkrebs führen. Im Hinblick auf dieses wichtige Gemeinschaftsanliegen sei das Nutzungsverbot verhältnismäßig (Beschl. v. 21.12.2011, Az. 1 BvR 2007/10).

Der durch das Sonnenstudio-Verbot bewirkte Eingriff in das grundrechtlich geschützte Erziehungsrecht der Eltern der Minderjährigen ist ebenfalls gerechtfertigt, so die 1. Kammer des Ersten Senats. Es bleibe den Eltern unbenommen, ihrem Kind im privaten Lebensbereich den Zugang zu einer UV-Bestrahlung zu eröffnen, wenn sie dies für verantwortbar und richtig halten.

Schließlich sei auch der Unternehmer durch das Nutzungsverbot von Sonnenstudios für Minderjährige nicht in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. In Anbetracht der hohen Bedeutung des Jugendschutzes und der vom Gesetzgeber vertretbar eingeschätzten Gefahr, die Kindern und Jugendlichen durch die Nutzung von Sonnenbänken droht, erweise sich die mit der Regelung verbundene Einschränkung der Berufsausübung für die Betreiber von Sonnenstudios ebenfalls nicht als unverhältnismäßig.

Geklagt hatte eine 1994 geborene Solariennutzerin, die sich durch die Verbotsregelung in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt sah. Ihre Eltern rügten die Verletzung ihres Elterngrundrechts, weil der nach ihrer Ansicht unverhältnismäßige Eingriff sie daran hindere, ihrer Tochter die Solariennutzung zu erlauben. Der Betreiber eines Sonnenstudios macht im Wesentlichen eine Verletzung seiner Berufsfreiheit geltend.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5344 (abgerufen am: 02.12.2024 )

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