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BVerfG verhandelt Zulässigkeit von Sampling: 20 Jahre für 2 Sekunden

25.11.2015

Banksy

Bild: Banksy

Bald 20 Jahre streitet die Band "Kraftwerk" mit Produzent Moses Pelham um die ungefragte Verwertung eines zweisekündigen Tonschnippsels. Das BVerfG wird mit seiner Entscheidung Maßstäbe setzen - und hörte am Mittwoch erstmal selber rein.

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§26 Bundesverfassungsgerichtsgesetz: "Das Bundesverfassungsgericht erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis." Und dazu gehört, wenn auch ziemlich unüblich, das Abspielen von Musikstücken mit ungeklärter Rechtslage. So kommt es, dass am Mittwoch kalt und metallisch ein Tonfetzen durch den Gerichtssaal scheppert, der in zwei Varianten zu hören ist. Erst im Original - aus dem Stück "Metall auf Metall" der Gruppe Kraftwerk - und dann in der Version aus dem Song "Nur mir" von Sabrina Setlur. 20 Jahre liegen zwischen dem ersten Werk von 1977 und der späteren Verwertung als Sample.

Fast ebenso lange währt inzwischen der Rechtsstreit, den zwei Kraftwerk-Gründungsmitglieder mit dem Produzenten Moses Pelham und weiteren Beteiligten ausfechten. Vor dem Bundesgerichtshof hatte Kraftwerk in den Verfahren um Unterlassung und Schadensersatz die Oberhand behalten. Dagegen wiederum erhoben Pelham, Setlur und weitere Künstler Verfassungsbeschwerde.

Kraftwerk-Urgestein Ralf Hütter hält den Fall für klar und rekurriert vor dem BVerfG auf biblische Gebote: "Du sollst nicht stehlen", heiße es dort schließlich. Doch ganz so einfach ist die Antwort natürlich nicht.

Kreiren durch Kopieren und Variieren?

Kern des Streits bildet die in der Musik durchaus verbreitete Technik des Samplings. Dabei entnimmt ein Komponist einem Musikstück einen bestimmten, meist kurzen Teil und arbeitet diese Klangfolge in ein eigenes Werk ein, wobei sie in der Regel nicht exakt übernommen, sondern Klang und Tempo des eigenen Stücks mal mehr, mal weniger stark angepasst wird. Vor dem BVerfG geht es um eine zwei Sekunden dauernde Rhythmussequenz, welche Pelham nur geringfügig bearbeitet und sodann als Endlosschleife unter den 1997 erschienenen Setlur-Song gelegt hat.

Ist das durch die Freiheit der Kunst gedeckt oder müssen dabei Urheber- und Leistungsschutzrechte beachtet werden? Für die im Verfahren befragte Bundesregierung ist klar: Kleinste Tonfetzen sind nicht vom Leistungsschutzrecht erfasst, trägt ein Vertreter des Justizministeriums vor.

Die eher emotional als juristisch geprägte direkte Auseinandersetzung zwischen Hütter und Pelham bringt Spannung in die Verhandlung. "Ich halte das für mein Recht", sagt Pelham zum ungefragten Sampling. Das sei im Hip-Hop üblich. Ohne derartige Übernahmen gäbe es seine Kunstform gar nicht. Er sammle Tonsequenzen und habe damals nicht einmal gewusst, aus welchem Stück der verwendete Ausschnitt stammt.

Hütter hält auf die Frage eines Verfassungsrichters, was ihn an dem Vorgang konkret störe, dagegen: Er habe ein künstlerisches Werk geschaffen, das jemand per Knopfdruck benutzt. "Das nennt man in unseren Kreisen Abzocker oder Abstauber." Aus den USA erhalte er regelmäßig Anfragen, ob er die Nutzung eines Ausschnittes erlaube. Das sei der richtige Weg.

Pelham sagt, er habe ein Gespräch angeboten. "Die Gegenseite hatte kein Interesse an einem Gespräch." Hütter gehe es nicht um Geld, ist er überzeugt.

Gibt es einen funktionierenden Sample-Markt?

Das Bundesverfassungsgericht betritt nach Angabe des Vizepräsidenten Ferdinand Kirchhof mit dem Verfahren Neuland, denn es sei das erste Mal, dass es sich in einer mündlichen Verhandlung mit verfassungsrechtlichen Fragen des Urheberrechts befasse.

Zu den Fragen, ob es einen funktionierenden Markt für den Handel mit Tonausschnitten gibt, welcher Anteil des Samplings in Deutschland durch Lizenzen abgesichert sei und wie sich dieser Bereich des Musikgeschäfts entwickeln werde, gaben Vertreter der Musikindustrie zum Teil widersprüchliche Antworten. Der Ausgang des Verfahrens dürfte für weite Teile der Branche Bedeutung haben.

Die Verfassungsrichter erörtern den Fall mit Experten aus der Musikindustrie und der Bundesregierung ausführlich. Wann das Urteil verkündet wird, steht noch nicht fest.

cvl/dpa/LTO-Redaktion

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BVerfG verhandelt Zulässigkeit von Sampling: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17657 (abgerufen am: 17.11.2025 )

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