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BVerfG: Rich­ter­vor­be­halt bei Blu­t­ent­nahme nur bei Ver­stoß gegen faires Ver­fahren erheb­lich

15.03.2011

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden zweier Autofahrer nicht zur Entscheidung angenommen. Ihnen wurde Blut entnommen, ohne dass dies zuvor ein Richter angeordnet hat – ein Beweisverwertungsverbot oder ein Grundrechtsverstoß folge daraus aber noch lange nicht, so die Richter.

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Die 1. Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) teilt in ihrem Beschluss vom 24. Februar 2011 mit, dass die Annahmevoraussetzungen der Verfassungsbeschwerden nicht vorliegen würden. Erst recht sei seien die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten verletzt (Az. 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10).

Im Kern ging es um die Frage, wie streng der Richtervorbehalt bei der Anordnung einer Blutentnahme ist und ob ein möglicher Verstoß zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

Grundsätzlich  steht die Anordnung einer Blutentnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration (BAK) gemäß § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) dem Richter zu. Dieser so genannte Richtervorbehalt darf nur umgangen werden, wenn durch die Verzögerung der Untersuchungserfolg gefährdet ist. Dann nämlich liegt Gefahr im Verzug vor und Staatsanwaltschaft oder die ermittelnden Polizeibeamten können die Blutentnahme anordnen.

Die Beschwerdeführer der zwei verbundenen Verfahren sind wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Vorausgegangen waren Blutentnahmen, die eine BAK im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit auswiesen. In beiden Fällen hatte jedoch kein Richter über die Anordnung entschieden.

Im ersten Verfahren war am Sonntagnachmittag kein Richter erreichbar, im zweiten war sonntags gegen 4.30 Uhr die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft nicht besetzt gewesen. Wie die Bemühungen der Beamten abliefen, wurde nicht dokumentiert. Ein richterlicher Notdienst beim zuständigen Amtsgericht existierte jedenfalls nicht.

Die Beschwerdeführer sahen sich dadurch in ihren Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz und auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren sowie körperliche Unversehrtheit verletzt. Die Blutprobe dürfe im Prozess nicht verwertbar sein, weil für sie ein Beweisverwertungsverbot gelte. Die fehlende richterliche Anordnung könne nicht ohne Folgen für das Strafverfahren sein.

Die Kammer hingegen sah keinen Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Ein Grundsatz, dass aus jedem Verstoß im Rahmen der Beweiserhebung ein Verbot folgt, den Beweis nicht zu verwerten, existiere nicht im Strafverfahrensrecht.

Vielmehr seien die Gerichte von Amts wegen verpflichtet, die Wahrheit zu erforschen und hierfür Beweise zu erheben. Ein Beweisverwertungsverbot ist dabei die Ausnahme und kann auch nur aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung folgen. Einzig wenn Vorschriften willkürlich umgangen werden oder ein besonders schwerer Verfahrensfehler vorliegt, kann eine Abwägung auch zu einem entsprechenden Verbot führen.

Allein die fehlende Dokumentation der Versuche, einen Richter zu erreichen, deute nicht auf Willkür der handelnden Beamten hin, so das BVerfG. Dass die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft  nicht erreichbar war und daraufhin die Beamten vor Ort entschieden haben, kann vor diesem Hintergrund auch kein Beweisverwertungsverbot erzwingen. § 81a StPO sehe bereits selbst vor, dass die Polizei über die Entnahme entscheiden kann und es im Ergebnis nur eine Frage der Abgrenzung nach Kompetenzen ist.

Außerdem sei auch das Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren nicht verletzt. Ein Verstoß liege erst dann vor, wenn aus Verstößen "rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen wurden" oder "rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde". Der einfachrechtliche Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO beruhe allein auf einer Entscheidung des Gesetzgebers und sei in der Verfassung auch nicht zwingend vorgesehen. Es handele sich außerdem auch nur um einen geringen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Verfassungsrechtliche Bedeutung könne ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt wiederum nur im Einzelfall haben. Ohne Willkür oder Ignoranz des "Fairnessgrundsatzes" bliebe der Verstoß verfassungsrechtlich folgenlos; zumindest in den vorliegenden Verfahren habe es hierfür keine Anhaltspunkte gegeben.

ssc/LTO-Redaktion

 

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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2765 (abgerufen am: 17.09.2026 )

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