Die Preisansagepflicht vor und bei Tarifwechseln während Call-by-Call-Gesprächen darf nicht ohne jede Übergangsfrist eintreten, in der die Telekommikationsanbieter entsprechende Ansagen implementieren können. Dies entschied das BVerfG im Eilverfahren am Freitag.
Das im Februar beschlossene Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Reglungen erstreckt die Preisansagepflicht des § 66b Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) auch auf Call-by-Call-Gespräche. Die Anbieter derartiger Gesprächen müssen zukünftig vor Beginn eines solchen Gesprächs über den geltenden Tarif informieren. Im Falle eines Tarifwechsels während eines laufenden Gesprächs muss der Kunde hierüber aufgeklärt werden. Die Neuregelung sollte Anfang Mai in Kraft treten.
Dagegen hat sich eine Anbieterin von Call-by-Call-Gesprächen gewandt. Mit ihrer bereits im Februar 2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde und ihrem gleichzeitig gestellten Eilantrag rügt sie eine Verletzung ihrer Grundrechte auf freie Berufsausübung, auf Eigentum und auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit dadurch, dass die Preisansagepflicht ohne jede Übergangsfrist in Kraft treten soll. Die Pflicht zur Preisansage könne sie frühestens im August 2012 erfüllen.
Der Eilantrag der Beschwerdeführerin hat überwiegend Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dass die durch die Neufassung des § 66b Abs. 1 TKG eingeführte Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen nicht vor dem 1. August 2012 in Kraft tritt (Beschl.v. 04.05.2012, Az. 1 BvR 367/12). Die Entscheidung ist im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Verkündung des Gesetzes zunächst ohne Begründung ergangen.
cla/LTO-Redaktion
BVerfG zu Call-by-Call-Gesprächen: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6131 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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