Vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats kann Elterngeld bezogen werden, pro Elternteil gesetzlich jedoch nicht mehr als zwölf Monate. Außerdem müssen beim Elterngeld mindestens zwei Monate vom anderen Elternteil, in der Regel dem Vater, in Anspruch genommen werden. Mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss verwarfen nun die Karlsruher Richter eine Anfrage des LSG Niedersachsen-Bremen zur Verfassungsmäßigkeit der Vätermonate-Regelung.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Vorlage zur Elterngeld-Regelung über die so genannten Vätermonate unzulässig ist. Ein Gericht könne die Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nur einholen, wenn es zuvor selbst ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat.
Hierbei muss es insbesondere auf die maßgebliche Karlsruher Rechtsprechung eingehen und sich unter Berücksichtigung der vorhandenen Rechtsauffassungen auch mit den Gründen auseinandersetzen, die im Gesetzgebungsverfahren für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend waren. Diesen Anforderungen werde die Vorlage nicht gerecht, so die Verfassungsrichter (Beschl. v. 19.08.2011, Az. 1 BvL 15/11).
LSG sieht Eingriff in Freiheit der Ehegatten und Eltern
Die verheiratete Klägerin des zugrundeliegenden Verfahrens, der für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Kindes Elterngeld gewährt wurde, beansprucht auch für den 13. und 14. Monat Elterngeld. Die Ablehnung ihres Antrags und ihre hiergegen gerichtete Klage führten zur Vorlage durch das Landessozialgericht (LSG), das die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) für verfassungswidrig hält.
Nach Ansicht des LSG greift die Regelung ungerechtfertigt in die durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte Freiheit der Ehegatten und Eltern zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung der innerfamiliären Aufgabenverteilung ein, indem sie die Gewährung des Elterngeldes zumindest für zwei Monate von einer bestimmten familiären Arbeitsverteilung abhängig macht.
"Vätermonate" sollen einseitige Rollenverteilung verhindern
Dies sahen die Karlsruher Richter anders. Die Regelung zu den Vätermonaten ziele darauf ab, die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu fördern und dadurch die einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an die Frauen mit den nachteiligen Folgen auf dem Arbeitsmarkt aufzubrechen, so die 2. Kammer des Ersten Senats. Damit wollte der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen aus Art. 3 Abs. 2 GG entsprechen.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG verfolgt dieser Verfassungsauftrag das Ziel, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden. Dies verpflichte den Gesetzgeber auch dazu, einer tradierten Rollenverteilung zu begegnen, nach der das Kind einseitig und dauerhaft dem "Zuständigkeitsbereich" der Mutter zugeordnet würde. Mit dieser Rechtsprechung habe sich das vorlegende LSG nicht hinreichend befasst.
tko/LTO-Redaktion
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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4290 (abgerufen am: 15.09.2024 )
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