BVerfG nimmt BSW-Verfassungsbeschwerde nicht an: ARD-Wahla­rena ohne Sahra Wagenknecht

17.02.2025

Sahra Wagenknecht will unbedingt an der ARD-Wahlarena teilnehmen. Doch auch vor dem Bundesverfassungsgericht scheiterte sie: Das Gericht hat die Verfassungsbeschwerde des BSW nicht angenommen.

Jetzt steht es endgültig fest: Sahra Wagenknecht wird nicht an der "ARD Wahlarena" teilnehmen, die am Montagabend um 21:15 Uhr ausgestrahlt wird. Der WDR musste die Spitzenkandidatin des Bündnisses Sahra Wagenknecht-Vernunft und Gerechtigkeit (BSW) nicht zur Sendung einladen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine entsprechende Verfassungsbeschwerde der Partei nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 15.02.2025, Az. 2 BvR 230/25). 

Die redaktionelle Federführung für die auf 120 Minuten angelegte ARD-Sendung trägt der WDR. Dieser hat die seiner Auffassung nach aussichtsreichsten Spitzenkandidaten der Parteien eingeladen, also diejenigen von CDU/CSU, AfD, SPD und Bündnis 90/Die Grünen.

Bereits das Verwaltungsgericht (VG) Köln sowie später das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) hatten entsprechende Eilanträge des BSW abgelehnt. Dem BSW komme gegenwärtig keine den weiteren eingeladenen Parteien vergleichbare Bedeutung zu. Das BSW kämpfe primär darum, in den Bundestag einzuziehen und nicht darum, den nächsten Kanzler zu stellen. Vor diesem Hintergrund habe der WDR bei der Auswahl der Teilnehmer nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen.

Keine Verletzung der Chancengleichheit der Parteien

Diese Einschätzung teilt das Bundesverfassungsgericht. Das BSW zeige bereits nicht schlüssig auf, durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem Recht auf (abgestufte) Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt zu werden.

Der mit der Verfassungsbeschwerde gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos.

eh/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG nimmt BSW-Verfassungsbeschwerde nicht an: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56611 (abgerufen am: 17.03.2025 )

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