Gegenstand der vier Verfassungsbeschwerden, die am heutigen Dienstag das BVerfG beschäftigen, ist zum einen die Unterbringung über die nach früherem Recht geltende Höchstfrist von zehn Jahren. Außerdem wird über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und die einstweilige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verhandelt.
Die Beschwerdeführer sehen sich in folgenden Rechten verletzt (Az. 2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10 und 2 BvR 2333/08, 2 BvR 571/10, 2 BvR 1152/10):
- Verbots der rückwirkenden Bestrafung aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG);
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und rechtsstaatliches Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG);
- Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG;
- Verletzung des Doppelbestrafungsverbots aus Art. 103 Abs. 3 GG.
Ausschlaggebend war die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009. Der EGMR hat die nachträgliche Sicherungsverwahrung für menschenrechtswidrig erklärt und die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat es bisher abgelehnt, die Beschwerdeführer zweier Verfahren im Wege einer einstweiligen Anordnung sofort freizulassen.
ssc/LTO-Redaktion
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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 08.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2496 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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