Die Landesregierung reichte am Mittwoch einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle in Karlsruhe ein. Das Kabinett will gegen § 40 des LFGB vorgehen, der die Bedingungen zur Information der Öffentlichkeit vor schädlichen Produkten regelt. Das OVG in Lüneburg hatte im Juni Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Norm geäußert. Seitdem herrsche bei den Landkreisen und Städten große Unsicherheit, ob und wie sie die Norm anwenden dürfen.
Im Ringen um mehr Transparenz bei Lebensmittelskandalen ruft die niedersächsische Landesregierung das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an. Eine abstrakte Normenkontrolle soll rechtliche Blockaden in der Praxis der Behörden beiseite räumen.
Dabei geht es vor allem um § 40 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB). Die Norm schreibt vor, wann und unter welchen Bedingungen die Öffentlichkeit vor schädlichen Produkten informiert werden soll. Im Juni hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung geäußert, da sie keine Löschungsfrist enthält. Eine Vorlage an das BVerfG war in diesem Verfahren jedoch nicht möglich, da bereits die einfachrechtlichen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nicht erfüllt waren (Beschl. v. 14.06.2013, Az. 13 ME 18/13).
Die Entscheidung habe dennoch bei den Behörden für Unsicherheit gesorgt, so die Landesregierung. Es sei schon vorgekommen, dass Behörden bei aktuellen Dioxinfunden gar nicht mehr den Versuch einer Veröffentlichung starteten. Bis zur Entscheidung aus Karlsruhe werde dem Wunsch der Kommunen gefolgt, den Vollzug der Vorschrift auszusetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bezweifelte im Januar in einem Eilverfahren nicht nur die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift, sondern auch die Vereinbarkeit mit Unionsrecht. Die Mannheimer Richter verwiesen dabei auf das Verfahren zum Wildfleischskandal beim Europäischen Gerichtshof, in dem mittlerweile entschieden worden ist, dass Behörden auch ohne hinreichenden Verdacht auf eine Gesundheitsgefahr vor Lebensmitteln warnen dürfen.
una/dpa/LTO-Redaktion
Hygienepranger vor dem BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 21.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9405 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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