Grundstückseigentümer haben wegen der Nichtumsetzung eines Bebauungsplans keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung. Eine gegen die Versagung einer Geldentschädigung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG durch Beschluss vom September nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach dem Planungsschadensrecht gemäß §§ 39 ff. Baugesetzbuch (BauGB) ist der Grundstückseigentümer bei Vorliegen bestimmter gemeinnütziger Festsetzungen für ihm dadurch entstehende Vermögensnachteile zu entschädigen. Danach kann er von der planenden Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere die Übernahme des Grundstücks gegen eine Geldentschädigung verlangen. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ihm daneben für die Zeit bis zur Umsetzung der Planung bzw. der Übernahme des Grundstücks eine Entschädigung wegen Wertminderung nach § 42 BauGB zusteht.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist der Ansicht, dass die Anwendung und Auslegung der einschlägigen planungsschadensrechtlichen Vorschriften durch die Fachgerichte keine Verletzung von Verfassungsrecht erkennen lassen (Beschluss v. 15.09.2011, Az. 1 BvR 2232/10).
Eine Auslegung des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB dahingehend, dass den Beschwerdeführern nicht eine Entschädigung in Form eines Übernahmeanspruchs, sondern die begehrte Geldentschädigung nach § 42 BauGB zuzuerkennen wäre, würde die Grenzen der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung überschreiten.
Es soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Fall der in § 40 Abs. 1 BauGB aufgeführten fremdnützigen Festsetzungen vermieden werden, dass der Eigentümer das betroffene Gründstück behalten und bis zu dessen endgültiger planmäßiger Verwendung Vermögensnachteile in Geld liquidieren kann.
cla/LTO-Redaktion
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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 07.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4492 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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