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BVerfG: Kein allgemeines Publikationsverbot für "Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts"

tko/LTO-Redaktion

04.01.2011

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines wegen Volksverhetzung und weiteren Delikten vorbestraften Beschwerdeführers zur Entscheidung angenommen und die angegriffene Entscheidung aufgehoben, soweit sie das Publikationsverbot betrifft.

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Der in der Vergangenheit wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB und unerlaubten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen gemäß § 86a StGB vorbestrafte Beschwerdeführer wurde 2005 wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung "Schutzgruppe" des rechtsextremistischen "Aktionsbüros Süd" in Tateinheit mit unerlaubtem Umgang mit Sprengstoffen und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Das OLG erteilte dem Beschwerdeführer im Wege der Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht - unter anderem - das nach § 145a StGB strafbewehrte Verbot, für die Dauer von fünf Jahren "rechtsextremistisches oder nationalsozialistisches Gedankengut publizistisch zu verbreiten". Angesichts der früheren Verurteilungen, der Anlasstaten und des Umstandes, dass er während des Strafvollzugs Beiträge für rechtsextremistische Zeitschriften verfasst habe, lasse seine unverändert fortbestehende Gesinnung besorgen, dass er künftig mit Publikationen gegen §§ 130, 86a StGB verstoßen werde.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) schütze die Meinungsfreiheit - in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG - auch die Verbreitung rechtsextremer Meinungen. Das Publikationsverbot schränke den Beschwerdeführer unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit ein.

Es sei zu unbestimmt. Mit dem Verbot der Verbreitung "rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts" - auch unterhalb der Schwelle der §§ 130, 86a StGB - sei das künftig verbotene von dem weiterhin erlaubten Verhalten nicht sicher abgrenzbar.

Der angegriffenen Entscheidung sei nicht zu entnehmen, ob von dem Verbot der Verbreitung "nationalsozialistischen Gedankenguts" jedes Gedankengut, das unter dem nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürregime propagiert wurde, erfasst sein solle oder nur bestimmte Ausschnitte der nationalsozialistischen Ideologie, und, falls letzteres der Fall sein sollte, nach welchen Kriterien diese Inhalte bestimmt werden könnten.

Erst recht fehle es dem Verbot der Verbreitung "rechtsextremistischen Gedankenguts" an bestimmbaren Konturen. Denn die Einstufung einer
Position als "rechtsextremistisch" sei eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung. Sie stehe in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen, die Abgrenzungen mit strafrechtlicher Bedeutung (§ 145a StBG) nicht hinreichend erlaubten (Besch. v. 08.12.2010, 1 BvR 1106/08).

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Zitiervorschlag

BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2262 (abgerufen am: 08.02.2026 )

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