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2106

BVerfG: Einzelne Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes teilweise verfassungswidrig

von tko/LTO-Redaktion

07.12.2010

Der Erste Senat des BVerfG hat am Dienstag entschieden, dass einzelne Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes verfassungswidrig sind.

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Der Beschwerdeführer, ein Universitätsprofessor an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Hamburg, macht geltend, durch die §§ 90, 91 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG), in seiner Wissenschaftsfreiheit verletzt zu sein, da ihm kollegial-repräsentative Mitbestimmungsbefugnisse vorenthalten würden. Seiner Auffassung nach bündelt § 90 HmbHG nahezu alle grundlegenden wissenschaftsrelevanten Kompetenzen beim Dekanat. Der Fakultätsrat habe demgegenüber keine hinreichenden Entscheidungs-, Kontroll- oder Sanktionsbefugnisse. Die ungleiche Kompetenzverteilung zeige sich insbesondere in den Regelungen über das Berufungsverfahren und über die Amtsstellung des Dekans sowie über dessen Wahl und Abwahl.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sind die angegriffenen Vorschriften teilweise nicht mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar und somit verfassungswidrig.

Die Regelungen über Bestellung und Kompetenzen des Dekanats würden in ihrem Zusammenwirken den Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit nicht gerecht.

Die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG normierte Wissenschaftsfreiheit fordere, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft ungefährdet betrieben werden könne. Die Teilhabe der Wissenschaftler als Grundrechtsträger an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs diene dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen und sei daher grundrechtlich garantiert, soweit ihre Freiheit, zu forschen und zu lehren durch hochschulorganisatorische Entscheidungen gefährdet werden könne.

Daher verlange die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen, dass die Träger der Wissenschaftsfreiheit sich durch ihre Vertreter in Hochschulorganen gegen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit wehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der  Wissenschaftsfreiheit in die Universität einbringen könnten.

Der Gesetzgeber müsse ein hinreichendes Niveau der Partizipation der Grundrechtsträger gewährleisten. Zur Klärung der Frage, ob eine Regelung Strukturen schaffe, die sich gefährdend auswirken können, seien nicht die zugewiesenen Kompetenzen im Einzelnen maßgebend, sondern das Gesamtgefüge der Hochschulverfassung. Dieses könne insbesondere dann verfassungswidrig sein, wenn dem Leitungsorgan substantielle personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse im wissenschaftsrelevanten Bereich zugewiesen werden, dem mit Hochschullehrern besetzten Gremium im Verhältnis hierzu jedoch kaum Kompetenzen und auch keine maßgeblichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte verblieben.

Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben genügten die angegriffenen Regelungen nicht in vollem Umfang.

So würden dem Dekanat in den Bereichen Haushaltsmittelbewirtschaftung und Stellenzuordnung weitreichende Steuerungsmöglichkeiten zugewiesenen, die nicht hinreichend durch Mitwirkungs-, Einfluss-, Informations- und Kontrollrechte des Fakultätsrats als kollegialem Vertretungsorgan der Grundrechtsträger in den §§ 90, 91 HmbHG kompensiert würden (Beschl. v. 07.12.2010, Az. 1 BvR 748/06).

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BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2106 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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