Ein Arzt hatte einem psychisch kranken Patienten eine tödliche Infusion gelegt, die dieser anschließend selbst öffnete. Der Mediziner wurde rechtskräftig wegen Totschlags verurteilt. Auch das BVerfG hebt die Verurteilungen nicht auf.
Ein wegen unzulässiger Suizidhilfe verurteilter Arzt ist vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit einer Verfassungsbeschwerde gescheitert. Der Mann habe nicht schlüssig dargelegt, inwiefern ihn die Strafurteile in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen sollen. Die 3. Kammer des Zweiten Senats nahm die Verfassungsbeschwerde deshalb gar nicht erst zur Entscheidung an (Beschl. v. 01.07.2025, Az. 2 BvR 860/25).
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie hatte einem psychisch kranken Patienten eine tödliche Infusion gelegt. Der Patient öffnete das Ventil anschließend zwar selbst. Das Landgericht Essen (LG) verurteilte den damals 81-jährigen Arzt dennoch wegen Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Zur Begründung hieß es, der Patient habe aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung die Tragweite seines Handelns nicht erfassen und deshalb auch nicht frei verantwortlich handeln können. Der Mann hatte seit Jahren an einer paranoiden Schizophrenie gelitten, unter anderem mit Wahnvorstellungen und Depressionen. Der Arzt habe dies erkannt und die Sterbehilfe dennoch auf Grundlage einer von ihm selbst entwickelten Definition von Freiverantwortlichkeit durchgeführt. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah keinen Rechtsfehler in dem Urteil des LG und bestätigte die Entscheidung.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wandte sich der Arzt gegen die Entscheidungen von LG und BGH. Er rügte unter anderem eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Grundgesetz (GG) in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Außerdem hätten die Strafgerichte das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG verletzt. Das BVerfG hielt diese Argumentation für nicht hinreichend dargelegt.
Laut dem Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, setzt die Entscheidung des BVerfG Sterbehelfern, die unverantwortlich handeln, klare Grenzen. Nun sei es Aufgabe des Bundestags, wirksame Instrumente zu schaffen und der Staatsanwaltschaft und Polizei an die Hand zu geben, um solche Fälle intensiver strafrechtlich zu verfolgen.
Sterbehelfer müssten zweifelsfrei sicherstellen, dass der Suizid selbstbestimmt gewünscht sei und die Entscheidung ohne Einflussnahme Dritter zustande komme. "Um Freiverantwortlichkeit der Sterbewilligen zu wahren, muss die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung grundsätzlich unter Strafe gestellt werden", so Brysch. Einen solchen Straftatbestand, die "geschäftsmäßige Förderung der Sterbehilfe", hatte es von 2015 bis 2020 in § 217 StGB gegeben. Dann erklärte der Zweite Senat des BVerfG die Norm für verfassungswidrig, weil sie das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben unverhältnismäßig einschränke. Das Gericht gab dem Gesetzgeber auf, die Sterbehilfe neu zu regeln. Doch getan hat sich bislang nichts; zwei Gesetzentwürfe sind im Juli 2023 im Bundestag gescheitert.
Haben Sie suizidale Gedanken oder haben Sie diese bei einem Angehörigen/Bekannten festgestellt? Hilfe bietet die Telefonseelsorge: Anonyme Beratung erhält man rund um die Uhr unter den kostenlosen Nummern 0800 / 111 0 111 und 0800 / 111 0 222. Auch eine Beratung über das Internet ist möglich unter http://www.telefonseelsorge.de.
dpa/pk/LTO-Redaktion
Bundesverfassungsgericht zum assistierten Suizid: . In: Legal Tribune Online, 22.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57728 (abgerufen am: 05.12.2025 )
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