BVerfG zur Zustellung von US-Sammelklagen: Ver­fas­sungs­be­schwerde nicht ange­nommen

04.12.2015

Das BVerfG hat die Beschwerde eines deutschen Unternehmens gegen die Zustellung einer in den USA erhobenen Schadensersatzklage in Deutschland nicht angenommen. Das OLG Düsseldorf hatte die Zustellung zuvor als rechtskonform bestätigt.

Mit einem am Freitag veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich ein  deutsches Unternehmen gegen die Zustellung einer in den Vereinigten Staaten von Amerika erhobenen Schadensersatzklage wendet (Beschl. v. 03.11.2015, Az. 2 BvR 2019/09). Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf, das die Zustellung der Klage in Deutschland nach dem Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 als rechtskonform bestätigt hat. Das BVerfG begründete nun die Nichtannahme mit der Erledigung der der Beschwerde zugrundeliegende Klage in den USA.

Dort war das deutsche Unternehmen zusammen mit weiteren multinationalen Konzernen von einer Gruppe südafrikanischer Kläger mit einer Sammelklage auf Schadensersatz wegen Beihilfe zu menschenrechtsverletzenden Maßnahmen des Apartheid-Regimes in Südafrika verklagt worden. Die Kläger stützten sich dabei auf den Alien Tort Claims Act (ATCA), nach dem die US-Bundesgerichte eine originäre Zuständigkeit für Zivilklagen eines Ausländers über Delikte haben, die unter Verletzung des Völkerrechts oder eines Abkommens der Vereinigten Staaten begangen wurden. Nachdem der U.S. Supreme Court in einem ähnlich gelagertem Fall zwischenzeitlich die Zuständigkeit US-amerikanischer Bundesgerichte verneint hatte, wurde auch diejenige Klage, um deren Zustellung in Deutschland es in der Verfassungsbeschwerde ging, von einem US-Gericht rechtskräftig abgewiesen.

Mit der Erledigung der US-Klage fehle es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde in Deutschland, so nun das BVerfG. Die Beschwerde werde daher nicht zur Entscheidung angenommen. Es liegt auch keine Fallkonstellation vor, in der ein Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung ausnahmsweise verfassungsrechtlich anzuerkennen wäre. Insbesondere seien die in den USA - anders als in Deutschland - zulässigen Sammelklagen und hohen Schadensersatzforderungen in Form eines Strafschadensersatzes (punitive or exemplary damages) grundsätzlich von deutscher Seite aus zu respektierende, rechtspolitische Entscheidung und würden nicht von vornherein gegen unverzichtbare (deutsche) rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen.

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG zur Zustellung von US-Sammelklagen: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen . In: Legal Tribune Online, 04.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17758/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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