Teilsieg für Zeugen Jehovas vor dem BVerfG: Bremer Parlament durfte Statusanerkennung nicht ablehnen

11.08.2015

Die Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz verstößt gegen die Gewaltenteilung. Dies entschied das BVerfG und gab damit einer Verfassungsbeschwerde der "Zeugen Jehovas" teilweise statt.

Die Zeugen Jehovas haben vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Teilerfolg gegen das Land Bremen erzielt. Der Religionsgemeinschaft geht es um die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit um die Gleichstellung mit anderen Kirchen. Bremen hatte das in einem Gesetzgebungsverfahren durch den Landtag abgelehnt. Diese in Artikel 61 S. 2 der Landesverfassung festgelegte Zuständigkeit des Parlaments verstößt nach Überzeugung des BVerfG gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Beschl. v. 30.06.2015, Az. 2BvR 1282/11), so dass Bremen sie gar nicht treffen durfte.

Die Zeugen Jehovas sind bereits in 13 der 16 Bundesländer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt. In Nordrhein-Westfalen läuft das Verfahren noch und in Baden-Württemberg ist ein Prozess vor dem Verwaltungsgericht anhängig, der zurzeit aber mit Blick auf die Verfassungsbeschwerde ruht.

Das Stuttgarter Kultusministerium prüft das Urteil auf Folgen für die Situation im Land, wie eine Sprecherin am Dienstag mitteilte. Die Zeugen Jehovas wollen nach Aussage ihres Justiziars das Gespräch mit dem Ministerium suchen. Gegebenenfalls werde eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, sagte Gajus Glockentin.

Zwar habe das Land Bremen vor der sogenannten Zweitverleihung das Recht auf eine eigene Prüfung, meinte die Mehrheit der obersten Bundesrichter. Diese sei aber der Verwaltung vorbehalten, begründete der Zweite Senat des BVerfG seine Entscheidung. Außerdem verletze die in der Bremischen Landesverfassung vorgesehene Verleihung durch ein Gesetz den Anspruch der antragstellenden Religionsgemeinschaft auf einen effektiven Rechtsschutz.

Es gab gleich drei Sondervoten: Die Richter Voßkuhle, Hermanns und Müller vertreten die Auffassung, dass es gar keiner Zweitanerkennung in jedem Bundesland bedürfe, um die mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen Hoheitsrechte auszuüben.

dpa/mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Teilsieg für Zeugen Jehovas vor dem BVerfG: Bremer Parlament durfte Statusanerkennung nicht ablehnen . In: Legal Tribune Online, 11.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16572/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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