BVerfG zu Ermittlungen bei Heckler & Koch: Prokurist klagt erfolgreich gegen Durchsuchung

26.03.2014

Die Richter des BVerfG haben die Durchsuchung der privaten Wohnung eines Mitarbeiters des Rüstungsunternehmens für verfassungswidrig erklärt. Allein die Stellung des Mannes als Prokurist könne keinen Anfangsverdacht für die Durchsuchung begründen. In dem Ermittlungsverfahren prüft die Staatsanwaltschaft unter anderem Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz.

Das Amtsgericht (AG) Stuttgart hätte den Durchsuchungsbeschluss vom 7. November 2011 gegen einen Mitarbeiter des Unternehmens Heckler & Koch nicht erlassen dürfen. Damit gab das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) der Verfassungsbeschwerde des Leiters der Rechtsabteilung des Unternehmens statt (Beschl. v. 13.03.2014, Az. 2 BvR 974/12).

Die Staatsanwaltschaft durchsuchte 2011 seine private Wohnung. In der Ermittlungen ging es um Verstöße gegen das Kriegswaffenkontroll- und das Außenwirtschaftsgesetz sowie die gemeinschaftliche Bestechung ausländischer und inländischer Amtsträger. Dem Unternehmen wird vorgeworfen, trotz fehlender Ausfuhrgenehmigungen Waffen in mexikanische Provinzen geliefert zu haben.

Der Mitarbeiter war aufgrund mehrerer E-Mails in den Fokus der Ermittlungen geraten. Darin habe er mitgeteilt, ermittlungsrelevante Daten einer Rechtsanwaltskanzlei zur Auswertung übergeben zu haben. Das AG Stuttgart meinte, es könne sich hierbei zwar um eine "normale rechtliche Vorbereitung" auf eine zu erwartende Durchsuchung handeln. Möglich sei aber auch eine Beweismittelvernichtung, was eine Durchsuchung rechtfertige.

Sonstige Anhaltspunkte zur Begründung des Tatverdachts gab der Durchsuchungsbeschluss nicht her, wie das BVerfG mitteilte. Die wäre jedoch erforderlich gewesen. Allein die Stellung des Mitarbeiters als Prokurist könne keinen Anfangsverdacht begründen. Andere konkrete Tatsachen habe das AG nicht dargelegt. Es sei dagegen nur sachgerecht, dass der Leiter der Rechtsabteilung sich auf zu erwartenden Ermittlungen vorbereite. Daraus dürfe man nicht schlussfolgern, es könnten Hinweise verschleiert werden. Der Durchsuchungsbeschluss verletze den Prokuristen daher in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Grundgesetz (GG).

Das BVerfG hat den Beschluss des LG Stuttgart aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG zu Ermittlungen bei Heckler & Koch: Prokurist klagt erfolgreich gegen Durchsuchung . In: Legal Tribune Online, 26.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11454/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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