Die Verfassungsbeschwerde mehrerer Nebenkläger auf Übertragung des NSU-Prozesses per Video in einen Nebenraum wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer hatten moniert, dass der Sitzungsaal im OLG München zu wenige Plätze biete und deshalb eine Videoübertragung erforderlich sei.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie "mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung" unzulässig sei.
Die Beschwerdeführer hätten ausschließlich mit dem öffentlichen Informationsinteresse argumentiert und nicht ausreichend dargelegt, inwieweit sie ihre Grundrechte "selbst, unmittelbar und gegenwärtig" verletzt sehen. Insbesondere würden sie nicht geltend machen, als Nebenkläger selbst an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert zu sein (Beschl. v. 24.04.2012, Az. 2 BvR 872/13).
Mit der Verfassungsbeschwerde hatten Angehörige von Opfern sich gegen zwei Verfügungen des Oberlandesgerichts München (OLG) gewandt, wonach die Hauptverhandlung in einem Sitzungssaal stattfinden soll, der über lediglich 100 Sitzplätze für Zuhörer verfügt. Dies reiche angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses nicht aus. Zugleich beantragten sie, dem Vorsitzenden im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Hauptverhandlung mittels Videotechnologie in mindestens einen weiteren Sitzungssaal übertragen zu lassen.
mbr/LTO-Redaktion
BVerfG zum NSU-Verfahren: . In: Legal Tribune Online, 25.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8610 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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