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BVerfG zu Vernehmung mutmaßlich vergewaltiger Frau: Konfrontation mit dem Täter muss vermieden werden

28.02.2014

Vom BVerfG ist man eher die Klärung weitreichender Grundsatzfragen gewöhnt. Doch das Gericht kann per einstweiliger Anordnung auch in erstinstanzliche Verfahren eingreifen. In einem am Freitag veröffentlichten Beschluss haben die Karlsruher Richter entschieden, dass das mutmaßliche Opfer in einem Vergewaltigungsprozess per Videoübertragung aussagen darf. Andernfalls drohe eine "Destabilisierung oder Retraumatisierung".

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Ein mutmaßliches Vergewaltigungsopfer muss nach einer Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht im Gerichtssaal vor dem Angeklagten aussagen. Die Karlsruher Richter untersagten bis auf Weiteres die Vernehmung der Zeugin, sofern sie nicht per Videoübertragung in einem anderen Raum stattfinde. Es bestehe sonst nach ärztlicher Einschätzung "die dringende Gefahr einer seelischen Destabilisierung oder Retraumatisierung", heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss (v. 27.02.2014, Az. 2 BvR 261/14).

Die 26-Jährige sollte in einem Vergewaltigungsprozess vor dem Landgericht (LG) Waldshut-Tiengen (Baden-Württemberg) als Zeugin aussagen. Dem Angeklagten - einem ehemaligen Arbeitskollegen der Frau - wird vorgeworfen, er habe ihr bei einer Betriebsfeier K.o.-Tropfen in ein Getränk gemischt und sie anschließend vergewaltigt.

Der 34-Jährige bestreitet die Vorwürfe. Er behauptet, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich erfolgt. Insgesamt soll er sechs Frauen mit "bewusstseinstrübenden Substanzen" widerstandsunfähig gemacht und dann vergewaltigt haben.

Fehlende Technik "unter keinem denkbaren Aspekt" entscheidungserheblich

Das Gericht hatte einen Antrag der Nebenklägerin auf Videovernehmung abgelehnt. Eine persönliche Vernehmung sei erforderlich, da Aussage gegen Aussage stehe und es entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der Frau ankomme. Der persönliche Eindruck und die ungehinderte Wahrnehmung der nonverbalen Ausdrucksweise seien hierfür von maßgeblicher Bedeutung. Die Strafprozessordnung sieht grundsätzlich vor, dass Zeugen im Gerichtssaal aussagen müssen. Nur in Ausnahmefällen ist eine Videovernehmung zulässig, wenn das Wohl des Zeugen es erfordert.

"Die Praxis der Gerichte in solchen Fällen ist uneinheitlich", sagte der Anwalt des Frau, Till Günther, der Nachrichtenagentur dpa. Im konkreten Fall könnten aber auch praktische Erwägungen eine Rolle gespielt haben, vermutet der Anwalt: Die Anlage für Videoübertragungen im Gericht sei defekt. Die Verfassungsrichter gehen hierauf in ihrer Entscheidung indirekt ein: "Sollte die unzureichende Ausstattung des Gerichts mit Sachmitteln (...) ermessenslenkend eingewirkt haben, läge hierin eine sachfremde Erwägung, die unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wäre."

cvl/dpa/LTO-Redaktion

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BVerfG zu Vernehmung mutmaßlich vergewaltiger Frau: Konfrontation mit dem Täter muss vermieden werden . In: Legal Tribune Online, 28.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11204/ (abgerufen am: 17.05.2022 )

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