Ein psychisch kranker Straftäter aus Sachsen darf nicht gegen seinen Willen mit Psychopharmaka behandelt werden. Das entschied das BVerfG in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss.
§ 22 Abs. 1 S. 1 des Sächsischen Psychisch-Kranke-Gesetzes sei mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig. Die Karlsruher Richter verwiesen darauf, dass das Gesetz Zwangsbehandlungen nicht auf den Fall der krankheitsbedingt fehlenden Einsichtsfähigkeit beschränke. Auch sei nicht geregelt, dass sich das Krankenhaus vorher ernsthaft um eine auf Vertrauen gegründete, freiwillige Zustimmung des Betroffenen bemühen müsse (Beschl. v. 20.02.2013, Az. 2 BvR 228/12).
Die Richter des zweiten Senats betonten, dass eine verfassungskonforme gesetzliche Grundlage für solche Behandlungen auch dann notwendig sei, "wenn für den jeweils betrachteten Eingriff gute oder sogar zwingende sachliche Gründe sprechen mögen".
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte bereits 2011 ähnliche Regelungen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz für nichtig erklärt.
dpa/age/LTO-Redaktion
BVerfG zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug: . In: Legal Tribune Online, 28.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8241 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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