BVerfG nach Tod von Offiziersanwärterin: StA durfte Ermittlungen gegen Schiffsarzt der Gorch Fock einstellen

13.11.2014

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Schiffsarzt der "Gorch Fock" nach dem Tod einer Offiziersanwärterin im September 2008 war rechtmäßig. Der Anspruch der Eltern der verstorbenen Jenny Böken auf eine effektive Strafverfolgung bedeutet nicht, dass Anklage erhoben werden müsste, begründete das BVerfG seinen am Donnerstag veröffentlichten Beschluss.

Zwar haben Mutter und Vater der Kadettin, die auf dem Bundeswehr-Segelschulschiff zu Tode kam, aufgrund der staatlichen Schutzpflicht für das Leben ihrer Tochter einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass sorgfältig und effektiv ermittelt wird, stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon Anfang Oktober dieses Jahres klar (Beschl. v. 06. 10.2014, Az. 2 BvR 1568/12).

Den sich daraus ergebenden Anforderungen an das staatliche Tätigwerden genüge der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) aber. Die Richter in Schleswig hatten den Antrag der Eheleute auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss des Generalanwalts, der wie auch die zuständige Staatsanwaltschaft (StA) Kiel mangels Anfangsverdachts kein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen den Schiffsarzt einleitete, als unbegründet abgewiesen.

Das OLG habe bestätigt, dass die StA gewissenhaft ermittelt habe und sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht ergeben hätten, begründete die 3. Kammer des Zweiten Senats ihren Beschluss, mit welchem sie die Verfassungsbeschwerde der Eltern der Offiziersanwärterin nicht zur Entscheidung annahmen.

Es erscheine nicht willkürlich, dass die Generalstaatsanwaltschaft wie auch die StA davon ausgegangen sei, dass Jenny Böken mögliche Beschwerden gegenüber dem Schiffsarzt nicht angezeigt, sondern vielmehr noch am Tag ihres Todes bekundet habe, sich gesund zu fühlen, meint das BVerfG.

Anspruch auf Strafverfolgung, nicht auf Anklageerhebung

Die damals 18-JÄhrige aus Geilenkirchen in Nordrhein-Westfalen war in der Nacht auf den 4. September 2008 während ihrer Nachtwache von dem Segelschulschiff über Bord gegangen. Die Kieler Staatsanwaltschaft sprach von einem tragischen Unglück. Die Todesumstände sind aber bis heute nicht geklärt. Die Eltern strengen seit Jahren vergeblich Verfahren an. Zuletzt unterlagen sie vorläufig mit ihrer Entschädigungsklage nach dem Soldatenversorgungsgesetz vor dem Verwaltungsgericht Aachen.

Klar stellen die Karlsruher Richter allerdings unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass ihnen als nahen Angehörigen der verunglückten Soldatin ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung zusteht. Einen solchen entnimmt die Kammer in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG dem Grundgesetz bei solchen Straftaten, die sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder die Freiheit der Person richten, so dass der Einzelne diese nicht selbst abwehren kann und ein Verzicht auf die Strafverfolgung das Vertrauen der Allgemeinheit erschüttern würde.

Umso mehr gilt das nach Ansicht der Verfassungsrichter, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass die Straftat wie im Fall des Schiffarztes des Segelschulschiffs der Bundeswehr von einem Amtsträger bei der Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben begangen worden sein kann: Insoweit müsse bereits der Anschein vermieden werden, dass Todesfälle nur unzureichend untersucht würden oder gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt werde als gegen andere Beschuldigte, so die Kammer.

Erforderlich ist dafür aber nicht etwa, dass Anklage gegen den Beschuldigten erhoben würde. Es reicht vielmehr aus, und auch dabei beruft das BVerfG sich auf den EGMR, wenn die Strafverfolgungsbehörden ihre Befugnisse mit angemessenen Ressourcen nutzten, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern. Dabei müssen sie den Ermittlungsverlauf detailliert und vollständig dokumentieren und ihre Entscheidung, die Ermittlungen einzustellen, nachvollziehbar begründen.

pl/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG nach Tod von Offiziersanwärterin: . In: Legal Tribune Online, 13.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13795 (abgerufen am: 08.11.2024 )

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