Die Regelung des Berliner Hochschulgesetzes alter Fassung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Mit 100 DM übersteige die Abgabe den tatsächlichen Verwaltungsaufwand bei weitem, auch mit der Gesetzesbegründung sei nicht herauszufinden, welche weiteren Kosten hierdurch gedeckt werden sollten, entschied das BVerfG in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss. Da unklar, ist die Norm verfassungswidrig.
Ehemalige Studierende an Berliner Universitäten dürfen damit rechnen, ihre Rückmeldegebühren erstattet zu bekommen. Bis zum 15. Dezember 2004 sah das Berliner Hochschulgesetz eine Abgabe von 100 DM pro Semester vor. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erkannte keine ausreichende sachliche Rechtfertigung dieser Regelung (Beschl. v. 06.11.2012, Az. 2 BvL 51/06, 52/06).
Neben der Kostendeckung der öffentlichen Leistung müsse ein weiterer Zweck erkennbar sein, der die Gebühr in der Höhe rechtfertige. Ein solcher könnte etwa ein Ausgleich von Vorteilen, die Verhaltenslenkung oder soziale Gesichtspunkte sein. Der Gesetzgeber hätte die Regelung auch getragen von diesem Zweck erlassen müssen, so der Zweite Senat.
Die Rückmeldegebühhr des Berliner Hochschulgesetzes alter Fassung diene aber allein dazu, die Bearbeitungskosten zu decken. Die Karlsruher Richter verwiesen auf die Hintergründe der Gesetzgebungsgeschichte dieser Regelung. Es sei nicht ersichtlich, dass der vom Abgeordnetenhaus eingebrachte Gesetzentwurf darüber hinaus noch einem anderen Gebührenzweck dienen sollte.
Die Gebührenhöhe stehe in einem groben Missverhältnis zu den Kosten für die anfallende Bearbeitung von Immatrikulation und Rückmeldung, welche das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit tatsächlich durchschnittlich 22,41 DM beziffert hatte. Im Ergebnis genügt die Regelung nicht den Anforderungen an die Normenklarheit.
una/LTO-Redaktion
BVerfG zu früherem Hochschulgesetz: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7656 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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